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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 244/02

Datum:
13.08.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 244/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0813.12TA244.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 BVGa 12/02
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung/ Verstoß gegen § 99 BetrVG
Normen:
§§ 99, 100 BetrVG, 935, 940 ZPO, 85 II ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch im Bereich der personellen Mitbestimmung ist eine auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gerichtete Einstweilige Verfügung möglich.

2. Zu Voraussetzungen und Inhalt einer diesbezüglichen Einstweiligen Verfügung.

 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.07.2002 – 6 BVGa 12/02 – teilweise abgeändert:

a) Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - 4 BV 48/02 – Arbeitsgericht Aachen, zu unterlassen, Einstellungen von Mitarbeitern vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt zu haben oder die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen zu lassen oder den Betriebsrat im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme beteiligt zu haben.

b) Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € angedroht.

c) Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

1. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

 
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