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Tatbestand
2Die Parteien streiten um Beihilfeansprüche.
3Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1992 bis 15.10.1999 bei der Stadt B als Krankenpfleger beschäftigt. Ab dem 16.10.1999 ist er beim Beklagten als Krankenpfleger in den R K B beschäftigt. Dem liegen die Arbeitsverträge vom 21.10.1999 und 24.10.2000 zu Grunde. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
4Im April 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe. Diese wurde ihm durch Bescheid vom 21.06.2001 unter Hinweis auf § 6 BVO Ang verweigert, da das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nach dem 01.01.1999 begründet worden sei.
5Der Kläger hält dies für unberechtigt und macht geltend: Der Ausschluss des Beihilfeanspruches nach § 6 BVO Ang sei unwirksam. Die Rechtsverordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Besonderheit des vorliegenden Falles sei dabei darin begründet, dass er, der Kläger, in den letzten Jahren lückenlos im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen und daher stets unter den Anwendungsbereich der BVO Ang gefallen sei. Nur für eine juristische Sekunde am 15.10.1999 sei die Beschäftigung im öffentlichen Dienst wegen des Arbeitgeberwechsels unterbrochen worden. Die Anwendung des § 6 BVO Ang in der Weise, wie der Beklagte es vertrete, würde jedoch dazu führen, dass ein Arbeitnehmer gezwungen wäre, das Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber immer weiter fortzuführen, um einen Wegfall des Beihilfeanspruchs zu verhindern. Der innerhalb des öffentlichen Dienstes wechselnde Angestellte werde daher ohne sachlichen Grund gegenüber dem beim gleichen Arbeitgeber verbleibenden Arbeitnehmer benachteiligt.
6Außerdem verstoße der Ausschluss von der Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
7Die Vorschrift sei daher entweder verfassungskonform so auszulegen, dass ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis auch dann vorliege, wenn sich zwei Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst lückenlos aneinanderreihten, oder aber die Vorschrift verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und sei daher unwirksam.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an ihn 391,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.07.2001 gemäß § 1 DÜG zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hält § 6 BVO Ang für wirksam, so dass dem Kläger Beihilfe nicht zustehe.
13Durch Urteil vom 21.02.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: § 6 BVO Ang sei so auszulegen, dass es nicht auf die Begründung des konkreten letzten Arbeitsverhältnisses ankomme, sondern auf das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, so wie in § 1 Abs. 1 der BVO Ang beschrieben, also ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des Verordnungsgebers. Eine andere Auslegung des § 6 BVO Ang verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Gebot der unzulässigen Kündigungserschwerung und verletze zudem das berechtigte Vertrauen des Klägers in dem Fortbestand seines Beihilfeanspruches.
14Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 33 - 39 d. A. Bezug genommen.
15Gegen dieses ihm am 15.04.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 08.05.2002 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 15.07.2002 am 15.07.2002 begründet.
16Der Beklagte trägt vor: Nach seinem Wortlaut stelle § 6 BVO Ang auf das letzte Arbeitsverhältnis ab, nicht auf die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst insgesamt. Dies entspreche sowohl der historischen wie der teleologischen Auslegung des § 6 BVO Ang. Dies verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch ergebe sich daraus eine unzulässige Kündigungserschwerung.
17Der Beklagte beantragt,
18das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2002, zugestellt am 15.04.2002, mit dem Aktenzeichen 1 Ca 3604/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil bei.
22Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
25Dem Kläger steht ein Beihilfeanspruch nach §§ 40 BAT, 1, 6 BVO Ang nicht zu.
26Diese Verordnung gilt für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht.
29Dementsprechend ist in den Beihilfevorschriften des Bundes im Zusammenhang damit, dass Neueingestellte ab 01.08.1998 Beihilfe nicht mehr erhalten ausdrücklich bestimmt, dass dies nicht für solche Arbeitnehmer gilt, die vor dem Stichtag bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Diese Klarstellung war erforderlich, wenn die Zeiten früherer Arbeitsverhältnisse mit berücksichtigt werden sollten. Eine solche Klarstellung fehlt jedoch bei der hier in Rede stehenden Regelung.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
38Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
41(Dr. Leisten) (Anspach) (Schubert)
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