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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.
3Die am 15.12.1924 geborene Klägerin war vom 01.04.1976 bis 31.12.1994 bei der Firma M. aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.1976 als Angestellte beschäftigt, zunächst zu einem Bruttogehalt von DM 1.600,00. Der geschäftsführende Gesellschafter war ihr Ehemann.
4Ebenfalls im April 1976 wurde der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt, wonach sie nach Vollendung des 70. Lebensjahres eine Altersrente von DM 1.700,00 pro Monat erhalten sollte; wegen des Inhaltes dieser Versorgungszusage im Einzelnen wird auf deren Kopie (Blatt 28 - 30 d. A.) Bezug genommen.
5Außer der Klägerin waren nur noch dem Prokuristen P. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (in Höhe von DM 1.000,00 monatlich) zugesagt. Herr P. war vom 01.07.1973 bis 30.06.1994 bei der Firma M. beschäftigt und verdiente zuletzt DM 13.000,00 monatlich.
6Das Gehalt der Klägerin belief sich im Jahre 1991 auf DM 3.700,00 brutto, bis es ab 01.01.1992 auf DM 1.700,00 abgesenkt wurde. Das Aufgabengebiet der Klägerin reduzierte sich ab diesem Zeitpunkt.
7Seit 01.01.1990 bezog die Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beginnend mit dem 01.01.1995 erhielt sie von der Firma M. eine monatliche Betriebsrente von DM 1.700,00 entsprechend der erteilten Versorgungszusage.
8Zum 01.05.2000 wurde über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte auf Zahlung der Betriebsrente in der bisherigen Höhe in Anspruch genommen. Der Beklagte bejaht seine Einstandspflicht nur für einen Betrag von DM 285,00 monatlich mit folgender Begründung: Bei Herrn P belaufe sich das Verhältnis von Gehalt (DM 13.000,00) zu Betriebsrente (DM 1.000,00) auf 7,7 %. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf die Klägerin belaufe sich deren Betriebsrente auf DM 285,00 (7,7 % von DM 3.700,00). Die der Klägerin zugesagte höhere betriebliche Altersversorgung beruhe nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern den gegebenen familiären Bindungen.
9Dagegen wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Sie macht geltend, ihre Pensionszusage resultiere nicht aus familiären Gründen. Der Beklagte stütze sich dabei auf bloße Vermutungen.
10Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über die von ihm gezahlte Monatsrente in Höhe von 285,00 DM brutto hinaus insgesamt monatlich 1.700,00 DM brutto als Betriebsrente zu zahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte hat eingewandt: Im Verhältnis zu Herrn P , dem einzigen Arbeitnehmer neben der Klägerin, der eine Versorgungszusage erhalten habe, sei die betriebliche Altersversorgung der letzteren erheblich günstiger gestaltet. Dies beruhe auf ihrer Stellung als Ehefrau des Gesellschafter- Geschäftsführers. Betriebliche Altersversorgung und damit insolvenzgeschützt sei aber lediglich die Rente, die "aus Anlass des Arbeitsverhältnisses" und nicht aus anderen, etwa familiären Gründen versprochen sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Anteil, der sich aus dem Vergleich mit den Verhältnissen bei dem familienfremden Versorgungsbegünstigten der Firma M ergebe, d. h. derjenige von 7,7 %, berechnet vom zuletzt maßgeblichen Vollzeitgehalt.
17Durch Urteil vom 17.07.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, bei der zugesagten Rente von DM 1.700,00 monatlich handele sich umfassend um betriebliche Altersversorgung, für die der Beklagte in vollem Umfange einzustehen habe. Weder der Wortlaut der Zusage aus April 1976 noch die weiteren im Verfahren eingeführten tatsächlichen Umstände rechtfertigten den Rückschluss, dass der Klägerin eine Versorgungszusage in dieser Höhe nicht aus Anlass ihres Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, sondern wegen ihrer familienrechtlichen Beziehung zum geschäftsführenden Gesellschafter.
18Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 40 - 46 d. A. Bezug genommen.
19Gegen dieses ihm am 15.10.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.11.2001 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2001 begründet.
20Der Beklagte verbleibt dabei, dass die Klägerin ihm gegenüber keine höhere monatliche insolvenzgeschützte Rente als die ihr bereits gewährte über DM 285,00 brutto zu erhalten habe. Auch wenn die Pensionszusage eine Betriebsrente über monatlich DM 1.700,00 brutto vorsehe, sei sie in dieser Höhe nicht insolvenzgeschützt. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der einzige Mitarbeiter, der neben der Klägerin eine Pensionszusage erhalten habe, nur eine solche über einen prozentualen Satz von 7,7 % (ausgehend von seinem Bruttomonatsgehalt) erhalten habe. 7,7 % von einem Gehalt der Klägerin über zeitweise DM 3.700,00 brutto machten indes aufgerundet nur DM 285,00 aus. Diese Vergleichsberechnung sei zwingend vorzunehmen, weil der Klägerin zum einen bereits mit Eintritt in die Dienste der M Pensionszusage erteilt wurde und zum anderen ihr Ehemann geschäftsführender Gesellschafter dieser KG gewesen sei. Der Vergleich ergebe, dass ein überwiegender Teil der Pensionszusage nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, sondern aus familiären Gründen erteilt worden sei.
21Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.07.2001 - 8 Ca 2352/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
27Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil bei.
28Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
31In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch gegenüber dem Beklagten ab 01.05.2000 eine betriebliche Altersrente in Höhe von DM 1.700,00 gemäß §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 BetrAVG zu. Im Fall der Insolvenz hat der Beklagte nämlich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, die bisher der Arbeitgeber zu zahlen hatte, in Folge der Insolvenz aber nicht mehr zahlen kann. Dies erkennt auch der Beklagte im Grundsatz an, meint aber, aufgrund der hier gegebenen Umstände greife der gesetzliche Insolvenzschutz nur in eingeschränkten Umfang ein.
32Dem vermag das Landesarbeitsgericht nicht zu folgen.
33Wieso der Beklagte einen derartigen Sachvortrag - gegebenenfalls nach Einziehung entsprechender Informationen - nicht bringen konnte, ist von ihm nicht dargetan. Dies geht angesichts der bereits dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten.
41Die Berufung des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
42Rechtsmittelbelehrung
43Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.