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Landesarbeitsgericht Köln, 11 (3) Sa 526/02

Datum:
25.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (3) Sa 526/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1025.11.3SA526.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 10866/01
Schlagworte:
./.
Normen:
./.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Fordert eine Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für eine Jahressonderzahlung die Existenz eines "unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das nicht durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung begrenzt ist," so schließt sie den Anspruch eines vor Fälligkeit gekündigten Arbeitnehmers auch dann aus, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die Kündigungsfrist auf eine gesetzlich oder sonst wie nicht vorgesehene Länge erweitern (hier: um ein Jahr).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.01.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 4 Ca 10866/01 - abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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