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Landesarbeitsgericht Köln, 11 (13) Sa 593/02

Datum:
20.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (13) Sa 593/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1220.11.13SA593.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2819/00
Schlagworte:
Wiedereinstellungsanspruch, Fortsetzungsanspruch, Betriebsübergang, Übergang von Nebenpflichten e contractu finito
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 242; Richtlinie 98/50/EG vom 29.06.1998 Art. 4 a I
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Wiedereinstellungsanspruch wird i. a. "Fortsetzungsanspruch" genannt, wenn er gegen einen Betriebserwerber (§ 613 a BGB) gerichtet wird.

2. Der Fortsetzungsanspruch existiert in zwei Formen: als nationaler kündigungsrechtlicher Anspruch aufgrund vertraglicher Treuepflichten nach § 242 BGB und als gemeinschaftsrechtlicher Anspruch aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 613 a BGB.

3. Durch einen Betriebsübergang gehen Nebenpflichten des Veräußerers (z. B. Wiedereinstellungspflichten) aus einem im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits wirksam beendeten Arbeitsverhältnis (e contractu finito) nicht auf den Betriebserwerber über.

4. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 613 a BGB führt nicht zu einem

Fortsetzungs-/Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Betriebserwerber nach einer Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren (wie BAG vom 10.12.1998

- 8 AZR 324/97 -).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

- 1 Ca 2819/00 - abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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