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1. Einem Betriebsratsmitglied kann auch dann nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden, dessen Mitglied er ist, wenn sein Arbeitsplatz von dessen Mitbestimmung nicht erfasst wird.
2. Die Wahl eines Betriebsrats in Verkennung des Betriebsbegriffs ist nicht nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
3. Hat ein Arbeitsgericht in I. Instanz festgestellt, dass es sich bei zwei Betriebsteilen um einen einzigen Betrieb handelt, kann das Gegenteil nicht "offensichtlich" sein.
4. Soll einem Betriebsratsmitglied betriebsbedingt außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden, sind an die Gründe und an ihre Darlegung verschärfte Anforderungen zu stellen; der Hinweis auf die unternehmerische Organisationsfreiheit genügt nicht.
5. Die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nicht zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, gemäß § 15 Abs. 5 KSchG zustimmungsfrei ordentlich zu kündigen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 06.03.2002 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 BV 47/01 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2Die Arbeitgeberin hat beantragt,
4Betriebsrat und beteiligter Arbeitnehmer haben Zurückweisung beantragt mit der Begründung, Werkstatt und Verwaltung bildeten einen einheitlichen Betrieb.
7Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Verfahrensziel weiter und meint, das Arbeitsgericht habe den Betriebsbegriff und die unternehmerische Organisationsfreiheit verkannt. Sie verweist auf Wahlanfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren wegen des ihrer Meinung nach fehlerhaften Wahlverfahrens, weil zu Unrecht Werkstatt und Verwaltung als ein einheitlicher Betrieb behandelt worden seien. Sie geht davon aus, dass kein Betriebsrat existiere und betrachtet das Zustimmungsersetzungsverfahren als vorsorglich.
8Sie beantragt
9unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
10Betriebsrat und Arbeitnehmer beantragen Zurückweisung und wiederholen ihre Ansicht vom einheitlichen Betrieb. Zur Begründung verweisen sie auf einen inzwischen vom Arbeitsgericht Siegburg unter dem 08.05.2002 erlassenen Beschluss, mit dem auf Antrag des Betriebsrats festgestellt worden ist, dass Werkstatt- und Verwaltungsbereich der Arbeitgeberin einen Betrieb darstellen (Beschluss vom 08.05.2002 - 2 (4) BV 4/02 G -, Bl. 312 ff.).
13Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Inhalt der zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte außerordentliche Kündigung ist gem. § 103 Abs. 1 BetrVG zustimmungsbedürftig, weil der beteiligte Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats ist. Der Streit der Beteiligten um die betriebsverfassungsrechtliche Einheit oder Selbständigkeit von Werkstatt- und Verwaltungsbereich ist in diesem Zusammenhang wie überhaupt für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich - ebenso wie der Streit um die Reichweite der vom Betriebsrat ausgeübten Mitbestimmung: Der beteiligte Arbeitnehmer ist Betriebsratsmitglied und kann damit nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden, dessen Mitglied er ist - selbst dann, wenn sein Arbeitsplatz von dessen Mitbestimmung nicht erfasst würde.
16Erfolglos beruft sich die Arbeitgeberin auf eine nach ihrer Ansicht vorliegende Fehlerhaftigkeit der Betriebsratswahl. Sie meint, die Fehlerhaftigkeit beruhe auf einer Verkennung des Betriebsbegriffs. Die Wahl eines Betriebsrats in Verkennung des Betriebsbegriffs ist jedoch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BAG, Beschluss vom 17.01.1978 - 1 ABR 71/76 - in AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; Beschluss vom 09.04.1991 - 1 AZR 488/90 - in AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972 unter II 3 der Gründe m. w. H. auf die st. Rspr.; Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 138; FKHES, 21. Aufl., § 19 Rn. 5). Zu Unrecht will die Arbeitgeberin sich auf eine "Offensichtlichkeit" bei der Verkennung des Betriebsbegriffs berufen, wobei offenbleiben kann, ob solche "Offensichtlichkeit" die von ihr gewünschte Rechtsfolge hätte: Angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsgericht Siegburg mit Beschluss vom 08.05.2002 festgestellt hat, dass Werkstatt- und Verwaltungsbereich einen einheitlichen Betrieb darstellen, ist die Vorstellung, das Gegenteil sei "offensichtlich", ausgeschlossen.
17Ist die Wahl aber allenfalls anfechtbar, so genießt der beteiligte Arbeitnehmer derzeit noch den Sonderkündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds. Denn eine Wahlanfechtung wirkt im Falle des Erfolges nur ex nunc, d. h. für die Zeit ab Rechtskraft der erfolgreichen Entscheidung; für die Zeit davor behalten die Betriebsratsmitglieder ihren Sonderkündigungsschutz (DKK-Kittner, BetrVG, 6. Aufl., § 103 Rn. 10; FKHES, BetrVG, 21. Aufl., § 19 Rn. 50 m. w. N.). Unstreitig war eine Wahlanfechtung bisher nicht erfolgreich.
18Die somit erforderliche Zustimmung war nicht zu ersetzen. Zwar kann die ordentliche Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers dazu führen, betriebsbedingte Kündigungsgründe, die grundsätzlich nur zur ordentlichen Kündigung berechtigen, als wichtige Gründe i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ausreichen zu lassen. Der Gesetzeszweck von § 103 BetrVG - nämlich die Funktionsfähigkeit betriebsverfassungs-rechtlicher Organe zu schützen und die Amtsträger vor Repressalien zu bewahren - zwingt jedoch dazu, verschärfte Anforderungen zu stellen. Davor bewahrt auch nicht die von der Arbeitgeberin ins Feld geführte unternehmerische Organisationsfreiheit, da diese mit dem Schutz der Mitbestimmung in einen Zielkonflikt tritt, der zu einem Ausgleich zwingt. Dieser besteht einmal darin, dass der Arbeitgeber die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aller anderen Lösungen darzutun hat. Das ist hier nicht geschehen. Denn dazu hätte der Vortrag gehört, warum für den beteiligten Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz geschaffen werden kann - ggf. auch durch Kompetenzentzug auf anderen Arbeitsplätzen oder auch durch Freikündigung von Arbeitsplätzen, deren Inhaber keinen Sonderkündigungsschutz genießen.
19Zum anderen hätte - im Unterschied zu sonstigen Fällen, in denen auf keinen Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG Rücksicht zu nehmen ist - auch die Unternehmerentscheidung als solche (Ausgliederung der Finanzbuchhaltung) so begründet werden müssen, dass eine überwiegend gegen das Amt des beteiligten Arbeitnehmers gerichtete, lediglich taktische Maßnahme so gut wie ausgeschlossen werden kann. Dazu reicht nicht der Hinweis auf die unternehmerische Freiheit und auch nicht die Darstellung, dass die Maßnahme (Ausgliederung) nicht offenbar unsachlich ist. Es hätte plausibel gemacht werden müssen, dass auf sie auch im Interesse der zu schützenden Ämter nicht verzichtet werden konnte. Dies lässt der Arbeitgebervortrag nicht erkennen.
20Die Zustimmung ist erst recht nicht zu ersetzen, wenn sich die Ausgliederung der Finanzbuchhaltung als Abteilungsstillegung i. S. v. § 15 Abs. 5 KSchG darstellen sollte. Denn in diesem Fall würde eine außerordentliche Kündigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, weil die Möglichkeit zur - zustimmungsfreien ordentlichen Kündigung eröffnet wäre.
21Auch der Hilfsantrag bliebe in diesem Falle unbegründet: Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und beteiligtem Arbeitnehmer ist in jedem Fall im Rahmen des § 103 BetrVG "von der Regelungsmacht des Betriebsrats umfasst" . Das gleiche gilt aber auch im Rahmen des § 102 BetrVG und in Bezug auf sonstige Mitbestimmungsrechte: Denn der Betriebsrat wurde für Werkstatt- und Verwaltungsbereich gewählt. Damit erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf letzteren, solange keine erfolgreiche Wahlanfechtung durchgeführt worden ist.
22Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG wird hingewiesen.
23(Schunck) (Kannmacher) (Kruger)