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Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 50/02

Datum:
06.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 50/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1206.11TABV50.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 BV 47/01
Schlagworte:
Kündigung, betriebsbedingt, Betriebsratsmitglied, Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung, einheitlicher Betrieb
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BGB § 262 abs. 1; KSchG § 15 Abs. 5
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einem Betriebsratsmitglied kann auch dann nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden, dessen Mitglied er ist, wenn sein Arbeitsplatz von dessen Mitbestimmung nicht erfasst wird.

2. Die Wahl eines Betriebsrats in Verkennung des Betriebsbegriffs ist nicht nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

3. Hat ein Arbeitsgericht in I. Instanz festgestellt, dass es sich bei zwei Betriebsteilen um einen einzigen Betrieb handelt, kann das Gegenteil nicht "offensichtlich" sein.

4. Soll einem Betriebsratsmitglied betriebsbedingt außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden, sind an die Gründe und an ihre Darlegung verschärfte Anforderungen zu stellen; der Hinweis auf die unternehmerische Organisationsfreiheit genügt nicht.

5. Die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nicht zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, gemäß § 15 Abs. 5 KSchG zustimmungsfrei ordentlich zu kündigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 06.03.2002 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 BV 47/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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