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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 936/01

Datum:
11.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 936/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0111.11SA936.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 177/01
Schlagworte:
Kündigung; betriebsbedingt; Betriebsratsanhörung
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der vom Arbeitgeber am Ende eines Schriftsatzes, der eine betriebsbedingte Kündigung begründet, gebrachte Vortrag "All diese Tatsachen sind dem Betriebsrat bereits bei Anhörung bekannt gewesen oder aber ihm von Fr. S. im Zusammenhang mit der Anhörung mündlich mitgeteilt worden" ist unsubstantiiert, wenn die Ordnungsgemäßheit der Anhörung zwischen den Parteien im Streit ist. Er ist darüber hinaus auch unschlüssig, weil der Betriebsrat keine "Tatsachen," sondern "Gründe" kennen muss.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 177/01 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 22.12.2000 nicht aufgelöst worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/5 der Kläger, im übrigen die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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