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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 87/02

Datum:
21.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 87/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0621.11SA87.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 4319/01
Schlagworte:
Berufungsbegründung vor Urteilszustellung; verspätet abgesetztes Urteil; Urteil ohne Gründe
Normen:
ZPO § 519 b Sbs. 1 S. 1 a.F.; ZPO § 516 a.F.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Rechtsprechung der LAG nimmt z. T. an, eine für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils könne in der gesetzlich geforderten Weise nicht erfolgen, wenn die Berufung vor Zustellung des Urteils begründet wird; es bleibt offen, ob dem beizutreten ist.

2. Nach anderer Ansicht ist die Zustellung des Urteils vor Berufungsbegründung nicht erforderlich, solange der Berufungskläger bei Abfassung der Berufungsbegründung die Urteilsgründe aus anderen Quellen kennt.

3. Eine dritte Ansicht fordert bei der Abfassung der Berufungsbegründung überhaupt keine Kenntnis der Urteilsgründe; doch auch in diesem Fall muss die Berufungsbegründung die Urteilsgründe "treffen" - und sei es auch nur zufällig; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

4. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung zum "Urteil ohne Gründe", das in vollständiger Form erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist vom Richter der Geschäftsstelle übergeben wird, übertragbar ist auf Fälle, in denen diese Übergabe zwar rechtzeitig erfolgt ist, die Zustellung des Urteils jedoch durch Verzögerungen im Verantwortungsbereich der Verwaltung erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist erfolgt.

5. Jedenfalls kommt dem Berufungskläger für seine Berufungsbegründung nur dann das Privileg eines "Urteils ohne Gründe" zugute, wenn die Fünf-Monats-Frist bereits bei E i n l e g u n g der Berufung abgelaufen war und nicht erst zwischen Einlegung und Begründung abläuft.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 16 Ca 431/01 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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