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1. Die Rechtsprechung der LAG nimmt z. T. an, eine für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils könne in der gesetzlich geforderten Weise nicht erfolgen, wenn die Berufung vor Zustellung des Urteils begründet wird; es bleibt offen, ob dem beizutreten ist.
2. Nach anderer Ansicht ist die Zustellung des Urteils vor Berufungsbegründung nicht erforderlich, solange der Berufungskläger bei Abfassung der Berufungsbegründung die Urteilsgründe aus anderen Quellen kennt.
3. Eine dritte Ansicht fordert bei der Abfassung der Berufungsbegründung überhaupt keine Kenntnis der Urteilsgründe; doch auch in diesem Fall muss die Berufungsbegründung die Urteilsgründe "treffen" - und sei es auch nur zufällig; andernfalls ist die Berufung unzulässig.
4. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung zum "Urteil ohne Gründe", das in vollständiger Form erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist vom Richter der Geschäftsstelle übergeben wird, übertragbar ist auf Fälle, in denen diese Übergabe zwar rechtzeitig erfolgt ist, die Zustellung des Urteils jedoch durch Verzögerungen im Verantwortungsbereich der Verwaltung erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist erfolgt.
5. Jedenfalls kommt dem Berufungskläger für seine Berufungsbegründung nur dann das Privileg eines "Urteils ohne Gründe" zugute, wenn die Fünf-Monats-Frist bereits bei E i n l e g u n g der Berufung abgelaufen war und nicht erst zwischen Einlegung und Begründung abläuft.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 16 Ca 431/01 - wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
2(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)
3Die Parteien - nämlich die beklage GmbH & Co KG, die Ton-, insbesondere Musikaufnahmen produziert und vermarktet und die seit April 1991 von ihr als "Produktmanagerin" vollzeitig neben weiteren vierzehn Kollegen beschäftigte, u.a. für die Betreuung der in Vertrag genommenen Künstler zuständige Klägerin - streiten um die Forderung der Klägerin nach Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs.6 BErzGG i.d.F. v. 01. 01. 2001. Die Klägerin, die am 16. 01. 2001 niedergekommen ist, hat mit E-Mail vom 21. 02. 2001 "die vollen drei Jahre" Elternzeit ("Erziehungsurlaub") beansprucht und gleichzeitig mitgeteilt, sie wolle innerhalb dieser Zeit "voraussichtlich ab Oktober 2001" in Teilzeit "19 Stunden die Woche" arbeiten. Nachdem die Beklagte den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 27. 02. 2001 und 30. 03. 2001 angelehnt hatte, hat die Klägerin mit vorliegender Klage beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 19 Wochenstunden, beginnend ab dem 01.10.2001 bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs zuzustimmen.