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Die im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte in § 2 Abs. 1 vorgesehene Regelung, nach der die Zuwendung dem Betrag entspricht, den der Angestellte als Urlaubsvergütung erhalten hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, ist auch dann anzuwenden, wenn der Angestellte ab September eine bleibende Einkommensminderung dadurch erfährt, dass er wegen geminderter Erwerbsfähigkeit teilverrentet wird.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 9 Ca 2195/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2und
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4(abgekürzt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG)
5Die Klägerin will ihr Klageziel durch die analoge Anwendung einer Tarifnorm erreichen. Im Tarifrecht ist aber die analoge Anwendung von Tarifvorschriften grundsätzlich unzulässig. Solche Rechtsfindung verstieße zum einen gegen die verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierte Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien: Im Tarifbereich setzen die Tarifvertragsparteien die Regeln, nicht die Gerichte. Zum anderen verstieße die Rechtsfindung durch analoge Anwendung einer Tarifnorm gegen den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Schriftlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 2 TVG). Die Schriftform dient der Klarstellung des Inhalts und soll sicherstellen, dass sich die Arbeitsvertragsparteien über den Inhalt des Tarifvertrags einwandfrei unterrichten können. Dem widerspräche es, wenn durch Analogie Regeln zum Bestandteil des Tarifvertrags würden, die in seinem Text nicht lesbar sind.
8Angesichts dieser strengen Grundsätze kann die Erweiterung einer Tarifnorm über ihren wörtlichen Geltungsbereich hinaus allenfalls bei Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit in Betracht kommen. Derartiges liegt nicht vor:
9Auslegungsbedürftig kann ein Tarifvertrag werden bei unklarem, mehrdeutigem oder unvollständigem Text. Einen solchen Text kann die Klägerin nicht anführen: § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zuwendungs-TV enthält nicht zweideutigen, klaren Text ohne Auslassungen. Das gleiche gilt für § 2 Abs. 1 Unterabs. 3, der unmissverständlich den Fall regelt, dass der Angestellte im September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat.
10Auslegungsbedürftig kann ein Tarifvertrag auch zur Lückenfüllung werden. Das setzt allerdings voraus: 1.) dass eine Lücke festgestellt werden kann, 2.) dass diese Lücke unbewusst gelassen wurde, da bei bewussten Regelungslücken eine ergänzende richterliche Auslegung unzulässig ist (ErfK/Schaub § 1 TVG Rn. 22; BAG, Urteil vom 10.11.1982 in AP Nr. 69 zu § 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23.09.1981 in AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) und dass 3.) Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke gerade auf diese Weise - nämlich durch Anordnung der Rechtsfolge aus der analog herangezogenen Vorschrift - geregelt hätten. Nichts von all dem liegt hier vor:
11Schon eine Lücke ist nicht zu erkennen - schon gar nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Unstreitig lässt sich der Fall der Klägerin ohne weiteres unter den Text des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV subsumieren. Die Klägerin gibt auch keine Gründe an, warum eine solche problemlose Subsumtion von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sein kann. Im Gegenteil: Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich eine Stichtagsregelung gewählt und wie immer, wo jemand eine solche Regelung wählt, im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung die mit jeder Grenzregelung einhergehenden Unbilligkeiten in Kauf genommen. Denn diese können sich mal zugunsten der einen Partei mal zugunsten der anderen auswirken und gleichen sich damit bezogen auf den gesamten Massentatbestand aus. So führt die streitige Regelung bei einem Angestellten, der ab September sein Einkommen erheblich verbessert, weil er etwa von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitregelung zurückkehrt, zu einem Ergebnis, das der Arbeitgeber aus den gleichen Gründen für unbillig halten wird wie die Klägerin das ihre.
12Wird eine Lücke der Wahrheit zuwider unterstellt, wäre sie jedenfalls nicht unbewusst. Denn der Tarifvertrag wurde von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen. Diesen kann man Unerfahrenheit und Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht unterstellen (Reichel/Koberski/Clasen/Menzel, TVG, § 1 Rn. 68). Die Annahme ist ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien den Fall der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit übersehen haben, weil dieser Fall ständig vorkommt. Es lässt sich sogar beweisen, dass sie den Fall gesehen haben: § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 verweist auf § 47 Abs. 2 BAT; der dortige Unterabsatz 4 regelt den Fall, dass sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit ändert, ausdrücklich - nur nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne, da er sich nur auf die Auswirkungen auf den "Aufschlag" bezieht (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 1 S.2).
13Selbst wenn der Wahrheit zuwider eine unbewusste Regelungslücke unterstellt würde, wäre es den Gerichten untersagt, sie im Sinne der Klägerin zu füllen, da auch andere Formen der Ausfüllung denkbar sind - etwa die Durchschnittsberechnung auf der Grundlage eines wie auch immer festzulegenden Bezugszeitraums oder die Festlegung eines Wertes zwischen alter und neuer Vergütung. Finden sich keine Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien eine Lücke ausgefüllt hätten, kommt eine Ausfüllung durch die Gerichte nicht in Betracht (ErfK/Schaub § 1 TVG Rn. 23 m. w. N.).
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
15Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
16(Schunck) (Glock) (Faßbender)