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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 719/02

Datum:
29.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 719/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1129.11SA719.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 2195/02
Schlagworte:
Auslegung eines Tarifvertrags, öffentlicher Dienst, Zuwendung, Teilverrentung
Normen:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte § 2 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte in § 2 Abs. 1 vorgesehene Regelung, nach der die Zuwendung dem Betrag entspricht, den der Angestellte als Urlaubsvergütung erhalten hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, ist auch dann anzuwenden, wenn der Angestellte ab September eine bleibende Einkommensminderung dadurch erfährt, dass er wegen geminderter Erwerbsfähigkeit teilverrentet wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 9 Ca 2195/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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