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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 559/01

Datum:
05.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 559/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0705.11SA559.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8324/99
Schlagworte:
Verzugslohn; Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; Arbeitsaufforderung; Ausschlussfrist
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; RTV für das Gebäudereinigerhandwerk NRW § 23
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Arbeitsaufforderungen des Arbeitgebers beenden seinen durch eine unwirksame Kündigung entstandenen Annahmeverzug nur, wenn er zugleich seine Kündigung zurücknimmt und sein Arbeitsangebot nicht befristet - etwa auf die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses. Nicht-Annahme des Angebots kann aber böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB sein. 2. Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB erfordert positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Arbeitsmöglichkeit und seine vorsätzliche Untätigkeit; fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Grundsätzlich schließt den Vorwurf die Tatsache aus, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hat. 3. Positive Kenntnis i. S. v. Zf. 2 beweist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht schon durch den Beweis des Zugangs eines Arbeitsangebotsschreibens. 4. Die außergerichtliche Geltendmachung kündigungsakzessorischer Ansprüche kann durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geschehen. Unschädlich ist, wenn die Geltendmachung auf diese Weise vor Fälligkeit erfolgt. Der Lauf eventuell vom Tarifvertrag vorgesehener weiterer Firsten setzt in diesem Fall mit der Fälligkeit ein.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 3 Ca 8324/99 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.654,60 DM brutto abzüglich 8.090,91 DM netto nebst 4 % Zinsen von 20.563,69 DM seit dem 15.12.1999 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 7/10 die Beklagte, im übrigen die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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