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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 534/02

Datum:
25.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 534/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1025.11SA534.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4722/01
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anwaltsverschulden, Vorfrist
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 1 S. 2, ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt, der das Mandat nur vier Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhält, beachtet die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht, wenn er die Akten, ohne die sofortige Rückgabe anzuordnen, noch in den Geschäftsgang gibt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die in seinem Büro praktizierte einwöchige Vorfrist bereits abgelaufen ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 6 Ca 4722/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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