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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 522/01

Datum:
18.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 522/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0118.11SA522.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 24/01
Schlagworte:
Kündigung; fristlos; öffentlicher Dienst; Kindergartenleiterin; Veruntreuung; Kündigungserklä-rungsfrist; Unterschrift unter den Berufungsschriftsatz; Präklusion der Kündigungsgründe; Annahmeverzug; Unzumutbarkeit der Beschäftigung
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; BGB § 615 S. 1; SchwbG § 15
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber, der in einem ersten Kündigungsschutzprozess allein aus formellen Gründen ohne materielle Prüfung der Kündigungsgründe gescheitert ist, ist nicht daran gehindert, eine zweite Kündigung auf dieselben Gründe zu stützen.

2. Kündigungsgründe, die nach § 626 Abs. 2 BGB verwirkt sind, können eine aus ande-ren Gründen erfolgende fristlose Kündigung jedenfalls dann unterstützen, wenn alte und neue Gründe in einem eigenen sachlichen Zusammenhang stehen.

3.Solange in einem Fall von umfangreichen und über lange Zeit fortgesetzten Verun-treuungen angezeigte und vertretbare Untersuchungen angestellt, insbesondere Unter-lagen oder Abrechnungen überprüft werden müssen, um das Ausmaß des ange-

richteten Schadens zu ermitteln, ist der Beginn der Frist aus § 626 Abs. 2 BGB ge-hemmt.

4. Veruntreuungen durch eine Kindergartenleiterin stellen jedenfalls dann keinen von der Rechtsprechung geforderten Extremfall dar, der wegen Unzumutbarkeit der Be-schäftigung die Rechtsfolgen des § 615 S. 1 BGB ausschließt, wenn die Zeit des An-nahmeverzugs vom Arbeitgeber dadurch verursacht wurde, dass er die Unwirksamkeit der von ihm ausge-sprochenen fristlosen Kündigung (hier: wegen unterlassener Betei-ligung der Hauptfürsorge- stelle) verschuldet hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

- 3 Ca 24/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Üb-rigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.432,04 DM - sechstausendvierhundertzweiunddreißig 4/100 Deutsche Mark - brutto abzüglich 500,80 DM

- fünfhundert 80/100 Deutsche Mark - netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zent-ralbank seit dem 15.11.2000 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.602,10 DM - fünftausendsechshundertzwei 10/100 Deutsche Mark - brutto abzüglich 500,80 DM - fünfhundert 80/100 Deutsche Mark - netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2000 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz trägt zu 79,5 % die Klägerin, im Übrigen die Beklagte; die Kos-ten des Rechtsstreits in II. Instanz trägt zu 73,2 % die Klägerin, im Übrigen die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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