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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 487/02

Datum:
16.08.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 487/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0816.11SA487.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 3841/01
Schlagworte:
sittenwidrige Kündigung; treuwidrige Kündigung; widersprüchliches Verhalten; Einarbeitung; Probezeit
Normen:
BGB § 242
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine wegen nicht zufriedenstellender Leistungen während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer keine ihm ausreichend erscheinende Einarbeitung geboten worden ist. Sie stellt auch nicht allein deswegen ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten dar, weil der Arbeitgeber in der Probezeit keine Kritik an den Leistungen des Arbeitnehmers geübt hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am

14.03.2002 verkündete Urteil des Arbetisgerichts

Bonn - 1 Ca 3841/01 - wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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