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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 431/02

Datum:
11.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 431/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1011.11SA431.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 1645/01
Schlagworte:
Kündigung; außerordentlich; Verdachtskündigung; Schwerbehinderung
Normen:
BGB § 134; SGB IX § 86; SGB IX § 91
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine zustimmungslose und damit unwirksame Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers liegt auch dann vor, wenn die Zustimmung zunächst erteilt aber nach Kündigungsausspruch von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird - und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber nun seinerseits gegen die Aufhebung der Zustimmung Rechts-mittel einlegt. Die Begründung der die Zustimmung aufhebenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht nicht auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen - auch wenn sie angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.01.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 2 Ca 1645/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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