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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 342/02

Datum:
22.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 342/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1122.11SA342.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2325/01
Schlagworte:
Kündigungsschutz, Kleinbetrieb, regelmäßig Beschäftigte
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Entfällt mit der Entlassung des Arbeitnehmers wie geplant dessen Arbeitsplatz im Betrieb, weil er auf Dauer nicht ersetzt werden soll, und sinkt dadurch die Größe der Belegschaft unter den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG, so fällt bereits seine Kündigung nicht mehr in den Geltungsbereich des KSchG (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.1996- 3 Sa 870/95 - in NZA 1997, 315).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

- 5 Ca 2325/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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