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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 329/02

Datum:
12.09.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 329/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0912.11SA329.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 4366/01
Schlagworte:
Kündigung; fristlos; Arbeitsverweigerung; Abmahnung; Auflösung
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Arbeitsverweigerung setzt als Kündigungsgrund grundsätzlich voraus, dass sie trotz einer Abmahnung fortgesetzt wird.

2. Eine Abmahnung im Rechtssinne liegt nicht schon deshalb vor, weil die Maßnahme als solche bezeichnet wird ("Ich mahne Sie hiermit förmlich ab"). Insbesondere in der betrieblichen Umgangssprache hat der Arbeitgeber die Drohung mit der Kündigung auch auszusprechen; weicht er auf eigenes Risiko auf Umschreibungen aus ("Sie sind sich im Klaren über die Folgen"), hat er diese so zu wählen, dass die Kündigungsdrohung bei seinem konkreten Gesprächspartner auch mit Sicherheit ankommt.

3. Auf beiderseitigen Auflösungsantrag erfolgt die Auflösung ohne Prüfung von Auflösungsgründen. Im Falle der fristlosen Kündigung erfolgt sie zu dem mit der Kündigung beabsichtigten Zeitpunkt.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 20 Ca 4366/01 - wird zurückgewiesen.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 02.05.2001 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 12.000,- EUR zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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