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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 281/02

Datum:
19.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 281/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0719.11SA281.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2752/01
Schlagworte:
Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Berufung des im Kündigungsschutzverfahren beklagten Arbeitgebers, der in I. Instanz mit seinem Klageabweisungsantrag nicht, wohl aber mit seinem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag durchgedrungen ist, mit dem Ziel, seinen Auflösungsantrag in II. Instanz zurückzunehmen, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Kündigung in II. Instanz nicht mehr verteidigt und der Hauptantrag (Klageabweisung) infolgedessen nicht mehr gestellt wird.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 2752/01 - wird auf ihre Kosten verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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