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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 258/02

Datum:
26.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 258/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0726.11SA258.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3773/99
Schlagworte:
Prozessaufrechnung, vorbereitender Schriftsatz, Anwaltsprozess, Bezugnahme auf Parteischriftsätze, Bezugnahme auf Anlagen, Bezugnahme auf Urkunden
Normen:
ZPO § 129 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine Klageabweisung kann nicht ohne Entscheidung über die Klageforderung darauf gestützt werden, "jedenfalls" greife die Aufrechnung durch. 2. Im Anwaltsprozess ist die Bezugnahme auf parteiverfasste Schriftsätze zur Darlegung des Sachverhalts in bestimmenden wie vorbereitenden Schriftsätzen des Anwalts unzulässig. 3. Zu den Anforderungen, die im Anwaltsprozess an einen vorbereitenden Schriftsatz zu stellen sind: Die Verweisung auf umfängliche Anlagen für sich erfüllt im allgemeinen nicht die Aufgabe einer vollständigen und damit aus sich heraus verständlichen Darstellung derjenigen Tatsachen, auf die die Partei ihre Rechtsverfolgung stützt. Es verstößt gegen den Beibringungsgrundsatz, wenn an Stelle eines geordneten Sachvortrags auf Schriftstücke verwiesen wird, aus denen das Gericht sich die erheblichen Tatsachen heraussuchen soll; soweit im Schriftsatz auf Urkunden Bezug genommen werden darf (§§ 131, 134 f. ZPO), sind damit Beweismittel gemeint (§§ 415 ff ZPO) und kein Vortrag.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.12.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 3773/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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