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TATBESTAND
2Die Parteien - nämlich der am 01. 01. 1946 geborene Kläger, gelernter Elektroinstallateur und staatlich geprüfter Elektrotechniker, und die beklagte, in der Rechtsform einer GmbH betriebene, vom Bund bezuschußte Forschungsanstalt, die ihn im Februar 1970 als Elektrotechniker eingestellt hat und ihn seit dem als innerbetrieblichen Ausbilder der angehenden Physiklaboranten beschäftigt - streiten darum, ob die Beklagte zu der mit Schreiben vom 05.07.2000 vorgenommenen "korrigierenden Rückgruppierung" von BAT Ill/Fallgruppe 2c nach BAT IVb/ Fallgruppe la berechtigt war. Eingestellt wurde der Kläger von der mehrere Tausend Mitarbeiter beschäftigenden und den BAT samt Vergütungsordnung anwendenden Beklagten unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII und wurde in den Folgejahren verschiedentlich höhergruppiert. Mit Schreiben vom 01. 12. 1975 (Bl. 51) teilte die Beklagte ihm mit, er werde von Vergütungsgruppe IVb BAT nach Vergütungsgruppe IVa BAT höhergruppiert. Weiter heißt es dort: "Die von Ihnen auszuübenden Tätigkeiten entsprechen nunmehr den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage I a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) Teil I Abschnitt -Unterabschnitt - Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 (Schlüssel 101). (...) Diese Mitteilung ergänzt den zwischen Ihnen und der KFA bestehenden Anstellungsvertrag." Anläßlich des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage l a zum BAT vom 24. 04. 1991 (Strukturverbesserungen bei Technischen. Angestellten) fand eine Überprüfung des Arbeitsplatzes statt. Diese führte zur Mitteilung der Beklagten vom 22. 01. 1992 (Bl. 53), in der es heißt: "Die von Ihnen auszuübenden Tätigkeiten entsprechen ab 1. Dezember 1975 den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage l a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) Teil I Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 (Schlüssel 101)." Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, daß ihm ab 01.01.1991 durch Bewährungsaufstieg die Bezüge der Vergütungsgruppe III/Fallgruppe 2 c zustünden. Auch in dieser Mitteilung heißt es wiederum, sie ergänze den Anstellungsvertrag des Klägers. Mitte des Jahres 1996 legte der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie seinen Bericht über die Personalausgaben bei der Beklagten vor, in dem es heißt, die Eingruppierung der Angestellten sei in den vergangenen Jahren anscheinend allein anhand der Möglichkeiten des Stellenplanes vorgenommen worden; deren Bezahlung sei vielfach deutlich höher, als dies die tariflichen Vorgaben zuließen (Bl. 55 f.). Daraufhin erstellte die Beklagte neue Tätigkeitsdarstellungen und nahm neue Bewertungen vor. In Bezug auf den Kläger stellte sie anhand der Tätigkeitsdarstellung per 20.01.2000 (Bl. 58 ff.) fest, die von ihm auszuübenden Tätigkeiten rechtfertigten keine Einreihung in die Vergütungsgruppe IVa/10, sondern nur in IVb/1a. Dies teilte sie ihm mit Schreiben vom 05.07.2000 mit; entsprechend verfährt sie seit August 2000. Dabei gewährt sie dem Kläger eine übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gem. Rundschreiben des BMI vom 01.09.1998 (Bl. 72), die allerdings bei jeder allgemeinen Vergütungserhöhung um ein Fünftel reduziert werden soll.
3Das Arbeitsgericht hat der hiergegen gerichteten Feststellungsklage stattgegeben; mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und meint, einer korrigierenden Rück-gruppierung könnten Treu und Glauben nicht entgegenstehen, weil andernfalls die Tarifautomatik unterlaufen würde. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen; dies habe die Rechtsprechung des BAG nur gegenüber einem anstehenden Bewährungsaufstieg zugelassen. I. ü. habe sie substantiiert dargelegt, daß die früher auf den Kläger angewandte Vergütungsgruppe unzutreffend und die mit der korrigierenden Rückgruppierung angestrebte die richtige sei; dies ergebe sich aus der von ihr vorgelegten Tätigkeitsdarstellung per 20.01.2000 (Bl. 58 ff.). Der Kläger hält die bisherige Eingruppierung für richtig und beruft sich zur Begründung auf die dem seinerzeit erfolgreichen Höhergruppie-rungsantrag vom 20.11.1975 zugrunde liegende Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 49). Die technischen Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa/IVb seien einschlägig, wie auch die Tatsache zeige, daß die Beklagte eine seiner Stelle völlig vergleichbare für einen Ingenieur ausgeschrieben habe. Die "besonderen Leistungen" der Vergütungsgruppe IVa/10 lägen insbesondere in seinen pädagogischen Leistungen, wie die Beklagte seinerzeit bestätigt habe. Sollte seine Tätigkeit nicht als die eines technischen Angestellten zu bewerten sein, so sei er den allgemeinen Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa zuzurechnen, wobei sich seine Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Vergütungsgruppe IVb/la heraushebe: Die "besondere Schwierigkeit" liege insbesondere in den pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Anforderungen der Stelle und ihre Bedeutung in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Beklagte. Jedenfalls stehe der Rückgruppierung § 242 BGB entgegen, zumal er im Vertrauen auf die bisherige Vergütungspraxis auf einen Wechsel in die Industrie verzichtet habe, der ihm jetzt altersbedingt nicht mehr möglich sei. Vor einer Rückgruppierung hätte die Beklagte gegebenenfalls eine entsprechende Anreicherung seines Arbeitsplatzes versuchen müssen.
4E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
5Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte muß dem Kläger auch über den 31. 07. 2000 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zahlen, so wie sie es bis dahin getan hat. Die von ihr vorgenommene "korrigierende Rückgruppierung" hat daran nichts geändert. Fallgruppe 2c der Vergütungsgruppe III (Anlage la Teil I Bund, Länder) sieht diese Vergütung für Angestellte nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe lVa/10 vor. Da zwischen den Parteien die Bewährung des Klägers unstreitig ist, hängt das Ergebnis allein von der Frage ab, ob die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe IVa/10 zurückgelegt wurde; die Frage ist zu bejahen:
6I. Das Gericht geht davon aus, daß dem Kläger die Vergütungsgruppe IVa arbeitsvertraglich zugesagt worden ist ebenso wie die Tatsache, daß er die Voraussetzungen von deren Fallgruppe 10 erfüllt, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob dies den wahren Verhältnissen entspricht. Für diese Einschätzung sind folgende Umstände maßgebend;
71) Die Mitteilung der Beklagten vom 01.12.1975 (Bl. 51), die nach eigener Aussage eine Ergänzung des Arbeitsvertrages sein will, setzt den Kläger nicht nur von der nunmehr für ihn geltenden Vergütungsgruppe IVa in Kenntnis; sie bescheinigt ihm darüber hinaus, daß seine Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe und darüber hinaus auch der dortigen Fallgruppe 10 entsprechen. Damit geht sie deutlich über das hinaus, wozu der BAT den Arbeitgeber in § 7 Abs.3 verpflichtet. Danach ist nämlich nur "die Vergütungsgruppe (...) im Arbeitsvertrag anzugeben" - d.h. daß nicht die Fallgruppe anzugeben und auch nicht die Versicherung abzugeben ist, daß die Tätigkeiten des Angestellten diesen Gruppen entsprechen.
8In der Angabe der Fallgruppe und der Zusicherung, daß die Tätigkeiten des Angestellten deren Voraussetzungen entsprechen, hat die Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür gesehen, daß der Inhalt der Fallgruppe Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist {BAG, urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 in AP Nr.35 zu §§ 22,23 BAT Lehrer unter A II 2 a der Gründe).
9Beruht aber die Eingruppierung des Angestellten nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden Rückgruppierung" nicht offen (BAG, Urteil vom 16. 02. 2000 -4 AZR 62/99 in AP Nr.3 zu § 2 NachwG).
11II. Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Denn selbst wenn man in den Mitteilungen der Beklagten in Verbindung mit ihrem Verhalten keine vertragliche Zusage sehen wollte, wäre die Beklagte durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf eine fehlerhafte Eingruppierung des Klägers zu berufen und darauf eine korrigierende Rückgruppierung zu stützen.
121) Daß Treu und Glauben den öffentlichen Arbeitgeber an einer "korrigierenden Rückgruppierung" hindern können, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest mittelbar anerkannt. Zwar mag die Beklagte mit ihrem Einwand Recht haben, daß die Entscheidungen sich mit der Abwehr des Arbeitgebers gegen einen vom Angestellten geforderten Bewährungsaufstieg befaßt haben (BAG, Urteil vom 17. 08. 1994 - 4 AZR 623/93 in AP Nr.35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteil vom 08. 10. 1997 - 4 AZR 167/96 in AP Nr.2 zu § 23b BAT). Zwischen der passiven Rolle des Arbeitgebers im Streit um einen Bewährungsaufstieg und der aktiven bei der "korrigierenden Rückgruppierung" kann jedoch in diesem Punkt nicht differenziert werden - wenn auch der Grundsatz von Treu und Glauben wegen der unterschiedlichen Streitposition des Arbeitgebers im letzteren Fall eher als Verwirkung (des Rechts auf Rückgruppierung) denn als widersprüchliches Verhalten (bei der Stellungnahme zum Aufstiegsverlangen) auftritt. Denn eine Differenzierung führte zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen: Sie stellte die Aufforderung an den Arbeitgeber dar, zunächst den Bewährungsaufstieg eintreten zu lassen, um dem für den Fall der Weigerung drohenden Arglisteinwand zu entgehen, um dann anschließend eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen, die keinen Arglisteinwand zu befürchten hätte. Gerade das ist es, was die Beklagte beabsichtigt: Nachdem sie den Bewährungsaufstieg vor Jahren ausdrücklich gewährt hat, will sie ihm durch nunmehrige Rückgruppierung den Boden wieder entziehen. Dabei will sie den Arglisteinwand nicht dulden, während sie ihn vor Bewilligung des Bewährungsaufstiegs der Rechtsprechung folgend hingenommen hätte.
132) Die Voraussetzungen einer Verwirkung sind erfüllt:
14a) Dem Kläger wird seit 24,5 Jahren - mithin seit fast einem Vierteljahrhundert - die Vergütungsgruppe IVa/10 zugebilligt. Damit ist das Zeitmoment erfüllt (BAG, Urteil vom 17. 08. 1994 a.a.O.: über 15 Jahre; Urteil vom 08.10.1997 a.a.O.: über 17 Jahre).
15III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
17Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.