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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 154/02

Datum:
26.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 154/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0726.11SA154.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 2545/01
Schlagworte:
Verlegung des Regierungssitzes, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung, Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung, Altersteilzeit, Blockmodell, Alterspendler, Gleichbehandlungsgrundsatz, Umzugshinderungsgrund
Normen:
Trennungsgeldverordnung; Bundesumzugskostengesetz § 12; BAT § 44; Dienstrechtliches Begleitgesetz § 2 Abs. 1; Umzugs-TV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 (DBeglG) befasst sich mit personellen Maßnahmen, also auch mit Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehen; es enthält eine Vergünstigung für die Mitarbeiter, die zur Zeit der Versetzung das 58. Lebensjahr erreicht haben (58er-Regelung, Alterspendler-Regelung): Durch den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ermöglicht es den Senioren, trotz Verlegung des Dienstortes weiterhin gegen Zahlung von Trennungsgeld usw. zu "pendeln". Diese Privilegierung ist nicht auf Altersteilzeitler im Blockmodell, die die Altersvoraussetzung nicht erfüllen, zu übertragen mit der Begründung, durch den früher Eintritt in die Freistellungsphase nach ihrer Versetzung verkürze sich ihre Verwendungsdauer am neuen Dienstort in ähnlicher Weise wie bei den Senioren. Die Differenzierung zwischen Senioren und Altersteilzeitlern ist nicht gleichheitswidrig.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 1 Ca 2545/01 - abgeändert: Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
 
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