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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1418/01

Datum:
21.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1418/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0621.11SA1418.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 1818/01 und 7 Ca 1910/01
Schlagworte:
Änderungskündigung; Sanierungsbedarf; Kündigungsfrist; Annahmefrist; zwingendes Recht
Normen:
KSchG § 2; BUrlG § 11; EFZG § 4; BGB § 134
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Änderungskündigung ist insgesamt unwirksam, wenn ihr Änderungsangebot mehrere Änderungen vorsieht, von denen nur eine sozial ungerechtfertigt ist. 2. Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn die angebotenen Änderungen vor Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft treten sollen. 3. Eine Änderungskündigung, die mit Sanierungsbedarf begründet wird, ist sozial ungerecht-fertigt, wenn ihr Änderungsangebot neben Entgeltkürzungen auch Änderungen vorsieht, deren Sanierungseffekt weder ersichtlich noch vorgetragen ist - wie die Einführung einer bis-lang nicht vorgesehenen Vertragsstrafe oder die Unterwerfung unter eine jeweilige "Arbeits-ordnung". 4. Eine Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn ihr Änderungsangebot auch Abmachungen enthält, die gegen zwingendes Recht verstoßen - etwa gegen §§ 4, 4a EFZG oder § 11 BurlG. 5. Es bleibt offen, ob es zur Unwirksamkeit einer Änderungskündigung führt, wenn der Ar- beitgeber mit ihr eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Annahmefrist verbindet. 6. Es dürfte unzulässig sein, Vergütungsbestandteile in einem Umfang von über 30 % des Einkommens unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen.
 
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten gegen die am 23.08.2001 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Aachen - 7 Ca 1818/01 und 7 Ca 1910/01 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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