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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1327/01

Datum:
12.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1327/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0412.11SA1327.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1422/01
Schlagworte:
verspätetes Vorbringen; Verzögerung des Rechtsstreits; Annahmeverzug; tatsächliches Angebot der Arbeitskraft; Beweisführung durch Hilfstatsachen; Kündigung; fristlos; Überstunden; Abrechnung
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 284; BGB § 615 Abs. 2; BGB § 294; BGB § 320 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 626 Abs. 1; § 611 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten, wozu erforderlich ist, dass er sich am Arbeitsplatz einfindet. 2. 2. Das Angebot der Arbeitskraft am Arbeitsplatz ist nur dann wirksam, wenn es "zur rechten Zeit" erfolgt, d. h. zu einer Zeit, zu der es auch angenommen werden kann; das ist z. B. am Tage eines Betriebsausflugs nicht der Fall - ebenso nicht zu einer Uhrzeit, zu der noch niemand anwesend ist, der die Arbeitskraft annehmen könnte. Nach diesen Anwesenheitszeiten muss sich der Arbeitnehmer auch und gerade dann richten, wenn mit ihm keine bestimmten Arbeitszeiten vereinbart worden sind. 3. Eine Entgeltabrechnung schuldet der Arbeitgeber auch dann, wenn er die Vergütung rechtsgrundlos gezahlt hat.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 1422/01 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte bleibt verurteilt, der Klägerin für den Monat Mai 2001 eine Gehaltsabrechnung zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 95 % die Klägerin und zu 5 % die Beklagte mit Ausnahme der Berufungskosten: Diese trägt die Beklagte allein. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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