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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1315/01

Datum:
28.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1315/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0628.11SA1315.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3132/01
Schlagworte:
Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag; Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag; pactum de non petendo; Inhaltskontrolle
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 134; EFZG § 12
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Vertragsklausel "Ansprüche sind innerhalb von 2 Monaten (...) gerichtlich geltend zu machen" begründet gegenüber einer verfristeten Klage jedenfalls den Einwand eines "pactum de non petendo"; ob sie darüber hinaus auch zum Erlöschen des Anspruchs im Sinne einer Ausschlussklausel führt, kann deshalb offen bleiben. 2. Zur Inhaltskontrolle einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag 3. Zum Verzicht auf Entgeltfortzahlungsansprüche 4. Zur Auslegung einer Ausgleichsklausel im Arbeitsvertrag
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.07.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 18 Ca 3132/01 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil vom 22.06.2001 wird insoweit aufrechterhalten, als mit ihm die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 2.935,00 DM brutto zu zahlen und ihm die ausgefüllte Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 herauszugeben; im übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 62,84 % die Beklagte, im übrigen der Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 22.06.2001 verursachten Kosten: Diese trägt die Beklagte allein. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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