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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1188/01

Datum:
01.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1188/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0301.11SA1188.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4089/00
Schlagworte:
Kündigungsfrist; Vertragsstrafe; Rechtsmißbrauch; Einschreibsendung; Zugangsvereitelung; Zugangsfiktion; Haftung des Arbeitnehmers; Bestandshaftung; Garantiehaftung
Normen:
BGB § 622; BGB § 339; BGB § 130; BGB § 242; BGB § 690
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Kündigt der Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Frist, die die gesetzlichen Mindestvorgaben unterschreitet, die aber von den Parteien - unwirksam - in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber von ihm für sein verfrühtes Ausscheiden keine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Das gilt auch, wenn der Vertrag die Klausel enthält, dass jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers auch zu Gunsten des Arbeitgebers wirkt, aber seit Vertragsschluß keine "gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist" stattgefunden hat.

2. Holt der Empfänger eine abholbereite Einschreibsendung nicht ab, kann das wegen Zugangsvereitelung zu einer Zugangsfiktion führen, wenn er von der Lagerung der Sendung ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist. Die Zugangsfiktion kann aber nur eintreten, wenn der Absender den Zustellversuch unverzüglich wiederholt, sobald erkennbar wird, dass die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat.

3. Zur Haftung eines Monteurs für den unverschuldeten Verlust einer ihm vom Arbeitgeber überlassenen Werkzeugkiste und zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, die ihm dafür die Garantiehaftung aufbürden will.

4. Brutto-Entgelt ist grundsätzlich auch als Brutto-Betrag einzuklagen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2001 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Aachen

- 8 Ca 4089/00 d - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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