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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1147/01

Datum:
19.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1147/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0719.11SA1147.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 4208/00
Schlagworte:
Statuskontrolle, innerfamiliäres Arbeitsverhältnis, innerfamiliäre Versorgungszusage, Anlass einer Versorgungszusage, Altersversorgung, PSV, Arbeitnehmer als Unternehmer, Versicherungsmissbrauch
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 5, BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein Vertragsverhältnis, das von den Parteien ausdrücklich als Arbeitsverhältnis gewollt wurde und wird, ist grundsätzlich der gerichtlichen Statuskontrolle nicht zugänglich mit dem Ziel, eine andere rechtliche Einordnung vorzunehmen. 2. Ein Arbeitsverhältnis ändert seinen rechtlichen Status nicht dadurch, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht ausübt. Derart "liberale" Arbeitsverhältnisse sind besonders bei familiären Beziehungen der Vertragspartner nicht unüblich. 3. Unternehmer ist, wem das Unternehmen gehört. 4. Auch einem Familienmitglied wird eine Altersversorgung "aus Anlass" seines Arbeitsverhältnisses zugesagt, wenn dies jedenfalls a u c h mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis geschieht. Für den Insolvenzschutz ist es unschädlich, wenn sich die familiären Beziehungen nicht begründend, sondern allenfalls mitbegründend auf die Versorgungszusage ausgewirkt haben. 5. Sofern zur Anerkennung einer innerfamiliären Versorgungszusage der schriftliche Abschluss eines Arbeitsvertrages verlangt wird, ist dieser nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung gemeint, sondern als Mittel zu ihrem Nachweis; d. h. dass der Nachweis grundsätzlich auch anders geführt werden kann. 6. Zum Missbrauch i. S. v. § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG bei Beleihung einer Lebensversicherung: Werden die gewonnenen Mittel dem Betrieb zugeführt, um ihn zu sanieren, kann es grundsätzlich nicht der überwiegende Zweck der Beleihung gewesen sein, den PSV in Anspruch zu nehmen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 17 Ca 4208/00 - abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Viktoria Lebensversicherung AG zu Lebensversicherungspolicen-Nr. T 6592262.2-446-0117 zugunsten des Klägers einen Betrag in Höhe von 33.200,00 DM zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts entstandenen Kosten: Diese trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen
 
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