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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1019/01

Datum:
28.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1019/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0628.11SA1019.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 660/01
Schlagworte:
Sozialplanabfindung; Eigenkündigung; Auslegung einer Abfindungszusage
Normen:
BetrVG § 112; BGB § 133
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das vom Arbeitgeber erklärte Einverständnis mit einem vorfristigen Ausscheidungstermin bedeutet grundsätzlich nicht das von einer Abfindungszusage zur Bedingung gemachte Einverständnis des Arbeitgebers mit der Eigenkündigung des Arbeitnehmers selbst - ebenso wenig wie sein bloßes Schweigen.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.06.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 660/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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