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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 6/02

Datum:
08.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 6/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0308.10TA6.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 4993/99
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
§§ 116 S. 1 Nr. 2, 124 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ist die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht greifbar gesetzwidrig, darf die Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht die Bewilligungsvoraussetzungen sorgfältig geprüft und zutreffend über den Antrag entschieden hat. 2. Die Bewilligung darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil das Gericht ihre Voraussetzung später anders beurteilt als im Zeitpunkt der Bewilligung.
 
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.11.2001 - 5 Ca 4993/99 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.1999 - 5 Ca 4993/99 - abgeändert: Der Beklagte hat sich in voller Höhe an den Prozesskosten zu beteiligen. Es werden monatliche Raten in Höhe von 200,00 DM festgesetzt.
 
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