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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 50/02

Datum:
05.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 50/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0305.10TA50.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ga 3/02
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Arbeitszeitreduzierung nach dem TzBfG
Normen:
§§ 940 ZPO, 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Arbeitszeitreduzierung nach dem TzBfG ist mit Rücksicht auf die gebotene Planungssicherheit für die betriebliche Disposition und die von der Arbeitszeitreduzierung betroffenen Arbeitnehmer auf Ausnahmefälle zu beschränken. 2. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die sofortige Umsetzung der beantragten Vertragsänderung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Arbeitnehmers dringend geboten ist und betriebliche Ablehnungsgründe i. S. d. § 8 IV 2 TzBfG nicht ersichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind.
 
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.01.2002 - 5 Ga 3/02 EU - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: 5.646,66 EUR
 
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