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Landesarbeitsgericht Köln, 10 TaBV 50/01

Datum:
11.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 50/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0411.10TABV50.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 BV 72/00
Schlagworte:
Schulungskosten, Erstattungsanspruch, Verpflegungskosten, privater Schulungsträger
Normen:
§§ 37 VI, 40 I, BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich für einen privaten Schulungsträger entscheiden und muss sich nicht auf eine kostengünstigere Gewerkschaftsschulung verweisen lassen.

2. Bei Hotelkosten ist zwischen Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu unterscheiden. Aus einem einheitlichen Preis für Vollpension sind zur Ermittlung der grundsätzlich voll erstattungsfähigen Übernachtungskosten die Kosten für Verpflegung und Getränke herauszurechnen.

3. Verpflegungskosten sind nur in Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschbeträge erstattungspflichtig, also nur insoweit, als in ihnen kein Lohnbestandteil enthalten ist, es sei denn, es besteht eine weitergehende betriebliche Reisekostenregelung.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 10.05.2001 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 BV 72/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Arbeitgeberin wird verurteilt,

a) an die Beteiligten M. und L. jeweils 505,80 DM (Fahrtkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2001 zu zahlen,

b) an die Beteiligten M. und L. jeweils 564,00 DM (Übernachtungs- und Verpflegungskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2001 zu zahlen,

- der weitergehende Zahlungsantrag wird zurückgewiesen –

c) die Beteiligten M. und L. von den Kosten der Teilnahme an dem Seminar Wirtschaftsausschuss Teil I Nr. 8106 A vom 08.07. bis 13.07.2001 in Zinnowitz auf Usedom in Höhe von jeweils 1.960,40 DM (Rechnung des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten H. S. – ifb – vom 10. Juli 2001) freizustellen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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