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Tatbestand:
2Die Parteien streiten über restliche Ansprüche aus einem Sozialplan, insbesondere darüber, ob etwaige Ansprüche verfallen sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine etwaige Mehrforderung des Klägers nach § 22 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Land Nordrhein-Westfalen verfallen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf Zahlung von weiteren 43.301,68 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung seines Anspruchs aus Ziffer 4.4 des Sozialplans habe er erst auf Grund der letzten Nachberechnung der Beklagten vom 23.07.1999 vornehmen können, da er erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, seine noch ausstehenden Ansprüche zu überblicken. Erstmals mit Schreiben vom 02.11.2000 und sodann mit der vorliegenden Klage vom 13.02.2001 hat der Kläger die streitgegenständlichen 43.301,68 DM geltend gemacht. Er vertritt die Auffassung, der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Wegen § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes könne sich die Beklagte auf die sechsmonatige Verfallfrist des einschlägigen Tarifvertrages nicht berufen, denn die Verfallklausel sei nicht ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Außerdem habe die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG). Schließlich erfasse die Verfallklausel auch keine Sozialplanansprüche. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
5Erfasst eine tarifliche Ausschlussfrist wie hier allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so gilt sie auch für einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung oder sonstigen Entschädigungsleistung aus einem Sozialplan wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 1 AZR 606/98 - II 2 b bb d. G. sowie BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 10 AZR 79/94 -). Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des BAG vom 03.04.1990 - 1 AZR 131/89 - EzA Nr. 94 § 4 TVG Ausschlussfristen). Zum einen handelte es sich in dem damals entschiedenen Fall um Ansprüche auf fortlaufende Zahlungen, die nach einem Sozialplan zusätzlich zur Sozialversicherungsrente und zur Betriebsrente zu entrichten waren. Zum anderen stellte das BAG in diesem Fall entscheidend darauf ab, dass der damalige Kläger alles Erforderliche getan hatte, um seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen.
11Dieser Auffassung, der schon die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 31.05.2001 - 4 Sa 417/00 -) nicht gefolgt ist, ist vereinzelt geblieben (vgl. nur LAG Bremen, Urteil vom 09.11.2000 - 4 Sa 138/00 - Revision wurde zurückgenommen, LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2000 - 10 Sa 1505/00 - Revision wurde zurückgewiesen). Auch die erkennende Berufungskammer vermag der Entscheidung der 1. Kammer des LAG Schleswig-Holstein nicht zu folgen.
15Zum einen ist es bereits zweifelhaft, ob tarifvertragliche Verfallfristen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes sind, die vom Schutzzweck der Nachweisnormen umfasst sind. Zu Recht weist Feldgen (NachwG 1995 Rz 128) darauf hin, dass Ausschlussfristen weder in den europäischen noch in den innerstaatlichen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt sind und dass ein Hinweis auf sie insbesondere nicht im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG geregelten Auszahlung des Arbeitsentgelts gefordert wird. Mit der tarifvertraglichen Festlegung von Ausschlussfristen werden nicht Bedingungen aufgestellt, unter denen die Arbeitnehmer Leistungen zu erbringen haben, sondern Beschränkungen normiert, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bei der Durchsetzung von bereits entstandenen Ansprüchen zu beachten sind. Für tarifliche Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG lediglich einen "in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis" verlangt. Das konnte dem Gesetzgeber als ausreichend erscheinen, weil Kollektivverträge meist komplexe und in sich geschlossene Regelungswerke darstellen, die - nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG - weder in ihrem Volltext noch in einzelnen Regelungselementen in den Nachweis aufgenommen werden sollen. Der Gesetzgeber hat ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 - 9 NachwG genannten einzelnen Vertragsbedingungen eine Niederlegung im Nachweis verlangt, wobei der Arbeitgeber sogar diese Angaben wiederum durch einen - allerdings besonderen - Verweis auf kollektive Regelungen in einfacher Form ersetzen darf (§ 2 Abs. 3 NachwG). Da tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Ausschlussfristen gerade nicht vom Sonderkatalog des Satz 2 erfasst sind, ist anzunehmen, dass es ausreicht, den Arbeitnehmer auf ihre Geltung - wie auch auf die Geltung anderer kollektivrechtlicher Normen - lediglich mittelbar im Rahmen des allgemeinen Hinweises nach Satz 2 Nr. 10 NachwG aufmerksam zu machen (LAG Köln, Urteil vom 06.12.2000 - 3 Sa 1077/00 -). Dem Nachweisgesetz ist daher genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 dieses Gesetzes auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages, der die Ausschlussfrist enthält, hingewiesen wird (BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 -). So liegt der Fall auch hier. Der Hinweis auf die Geltung der tariflichen Bestimmungen im Arbeitsvertrag ist ausreichend. Die Einschlägigkeit des MTV, der auch die Verfallklausel enthält, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
16Rechtsmittelbelehrung
19Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.