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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 726/01

Datum:
04.12.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 726/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1204.9SA726.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 561/01
Schlagworte:
Arbeitszeitverringerung
Normen:
§ 156 BAT, § 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Auf § 156 BAT kann das Verlangen nach verringerter Arbeitszeit dann nicht gestützt werden, wenn die vereinbarte Arbeitszeit bereits unterhalb der tariflichen Normalarbeitszeit liegt. Der Arbeitgeber kann eine ordnungsgemäß beantragte Arbeitszeitverringerung nur dann auf betriebliche Gründe im Sinne des § 8 TzBfG stützen, wenn er substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass das von ihm behauptete Konzept auch im Übrigen eingehalten wird.
 
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01 EU - wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.04.2001 - 5 Ca 561/01 EU - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
 
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