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Regelungen zum (geänderten) Beendigungstermin in einem gerichtlichen Vergleich aus Anlass eines Kündigungsschutzprozesses sind ebenso wie Fragen der Freistel-lung in einer Kündigungsfrist Elemente der Einigung des Kündigungsstreits selbst für die eine Erhöhung der nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bestimmenden Streitwerts nicht in Betracht kommt.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.07.2001 teilweise ab-geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert wird bis zur Verbindung der Verfahren 11 Ca 3024/01 und 11 (4) Ca 3226/01 wie folgt festgesetzt:
1. Verfahren 11 Ca 3024/01
Der Streitwert beläuft sich bis zur Klageerweiterung vom 09.04.2001 auf 81.396,15 DM und ab dem 09.04.2001 auf insgesamt 100.378,75 DM.
2. Verfahren 11 (4) Ca 3226/01
Der Streitwert beläuft sich bis zur Klageerweitung vom
03.05.2001 auf 16.279,23 DM sowie ab dem 03.05.2001 auf
32.558,46 DM.
Nach der Verbindung beider Verfahren beläuft sich der Streit-wert für das Verfahren auf insgesamt 132.937,21 DM.
Unter Berücksichtigung des Mehrwerts für den Vergleich wird der Streitwert für den Vergleich auf insgesamt auf 195.490,87 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Be-schwerdeführer 5/13.
Beschwerdewert: 1300,00 DM
G r ü n d e :
2Weiterer Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt der jeweiligen Kündigungen hinaus.
4Im Verfahren 11 Ca 3024/01 machte der Kläger darüber hinaus unter Berücksichtigung auf anzuwendende Tariferhöhungen bei der individuell vereinbarten Vergütung Nachzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 18.981,60 DM brutto geltend und legte damit dem Arbeitsverhältnis zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 16.279,23 DM brutto monatlich zu Grunde.
5Der Rechtsstreit endete am 12.07.2001 durch einen Vergleich nachfolgenden Inhalts:
6Der Vergleich ist bestandskräftig geworden.
10Das Arbeitsgerichts hat auf Antrag des Klägers den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt und dabei eine Bewertung wie folgt vorgenommen:
11Klage 11 Ca 3024/01 Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigung zusammen 75.000,00 DM ausgehend von 15.000,00 DM monatlich zzgl. Klageerweiterung und daraus resultierende Streitwerterhöhung ab dem 09.04.2001 mit 18.982,60 DM somit insoweit insgesamt 93.982,60 DM.
12Verfahren 11 (4) Ca 3226/01 bis zur Klageerweiterung betreffend die fristlose Kündigung am 03.05.2001 15.000,00 DM, danach 30.000,00 DM.
13Nach Verbindung beider Verfahren hat das Arbeitgericht den Streitwert auf 123.982,60 DM festgesetzt.
14Als Mehrwert sind für den Vergleich folgende Streitgegenstände berücksichtigt:
15Urlaub mit 20.455,00 DM
16Mehrvergütung mit 10.233,86 DM
17Zeugnis 15.000,00 DM
19Arbeitspapiere 1.500,00 DM
20Danach wurde der Stereitwert für den Vergleich mit insgesamt 183.170,46 DM angesetzt.
21Gegen diesen am 19.07.2001 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2001.
22Die Beschwerde macht geltend, dass für Kündigungen und Weiterbeschäftigungsanspruch eine monatliche Vergütung in Höhe von 16.229,73 DM zu berücksichtigen sei. Dadurch ergäbe sich eine Anhebung der Streitwerte für das Verfahren 11 Ca 3024/01 von bis zum 09.04.2001 (Klageerweiterung) auf 81.396,15 DM und unter Berücksichtigung der Klageerweiterung vom 09.04.2001 sodann auf 100.378,75 DM.
23Für das Verfahren 11 (4) Ca 3226/01 sei der Streitwert bis zur Klageerweiterung betreffend die fristlose Kündigung vom 03.05.2001 auf 16.279,23 DM zu bewerten sowie ab dem 03.05. um ein weiteres Monatgehalt in Höhe von 16.279,23 DM anzuheben, so dass sich insoweit ein Streitwert von 32.578,43 DM ergebe.
24Bei der Bewertung des Mehrwerts des Vergleichs sei die Beklagte für den Ansatz Urlaub ebenfalls von 15.000,00 DM monatlich ausgegangen, die Berücksichtigung des richtigen Monatsbezugs von 16.279,23 DM ergebe insoweit eine Anhebung um 2.085,47 DM. Das selbe gelte auch für den Ansatz Zeugnis. Mit einem Monatsgehalt ergebe sich unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Vergütung ein Anhebungsbetrag von 1.279,33 DM.
25Als Mehrwert seien zusätzlich zu addieren:
26Freistellung von 04 bis 07/01. (25 % aus 65.116,92 DM) mit 16.279,23 DM
27Gehalt 04 bis 07/01 65.116,92 DM
28Gehaltsverzicht 08 bis 12/01 75.000,00 DM
29Die Gehaltswerte aus der Zeit 08 bis 12/01 seien als Vergleichswert zu berücksichtigen, da das Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsfrist ordentlich nur zum 31.12.2001 zu kündigen gewesen sei.
30Die Leistungen aus der Zeit 08 bis 12/01 seien zudem bereits in den Teilwerten der Vergütungsmehrleistungen (18.982,60 DM/10.233,86 DM) und der Kfz-Gestellung (12.000,00 DM) berücksichtigt, deshalb werde bei dem Nachgeben des Klägers bei seinem Gehalt nur der Ansatz von 15.000,00 DM je Monat gewählt.
31Damit ergebe sich ein Gesamtmehrwert für den Vergleich mit 218.949,71 DM und daher insoweit ein Gesamtstreitwert von 351.886,92 DM.
32Soweit der Beschwerde der Erfolg zu versagen war, war diese abzuweisen:
34Maßgebend für die Ermittlung des Streitwerts ist der Streitgegenstand, also das Klagebegehren, wie es vor allem durch die gestellten Anträge des Verfahrens bestimmt wird (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 14.08.1999 - 6 Ta 208/99 -).
35Die Rügen des Beschwerdeführers zur Bewertung der Streitwerte für die Kündigungen des Rechtsstreits sowie den Weiterbeschäftigungsantrag sind zutreffend.
36Das Arbeitsgericht hat in ermessensfehlerfreier Festlegung für die geltend gemachten Ansprüche folgende Ansätze gewählt:
37Kündigung 12.03.2001 3 Bruttomonatsgehälter
38Kündigung 27.03.2001 1 Bruttomonatsgehalt
39Kündigung 17.04.2001 1 Bruttomonatsgehalt
40Weiterbeschäftigungsanspruch 2 Bruttomonatsgehälter
41Nachzahlung weiterzugebender Tariferhöhungen wie beziffert 18.982,60 DM.
42Der Berechnung der Streitwerte liegt insoweit allerdings der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts insoweit ein Fehler zugrunde, als die vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits geltend gemachte aktuell nach seiner Behauptung zuletzt geschuldete Vergütung unberücksichtigt geblieben ist.
43Diese aber ist für die Bewertung der Kündigungsschutzanträge und des Weiterbeschäftigungsantrags zu berücksichtigen.
44Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die zuletzt geschuldete Vergütung auf monatlich 16.279,23 DM beläuft, so dass ausgehend von diesem monatlichen Bruttobetrag der Streitwert für die gestellten Kündigungsanträge und den Weiterbeschäftigungsantrag zu berücksichtigen war.
45Dies ergibt, wie vom Kläger geltend gemacht, eine Anhebung der Streitwerte.
46Vor Verbindung gilt daher
471. für das Verfahren 11 Ca 3024/01:
48bis zur Klageerweiterung 09.04.2001 Streitwert 81.396,15 DM
49( 5 x 16.279,23 DM)
50ab Klageerweiterung zuzüglich 18.982,60 DM ( wie beziffert)
51zusammen: 100.378,75 DM
52bis zur Klageerweiterung am 03.05.2001 Streitwert 16.279,23 DM,
54ab dem 03.05.2001weitere 16.279,23 DM
55zusammen: 32.558,43 DM
56Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich damit ein Streitwert für das Verfahren in Höhe von insgesamt 132.937,21 DM.
57Die Mehrwertansätze für den abgeschlossenen Vergleich sind ausgehend von den insoweit im Grundsatz verbindlichen Festlegungen des Arbeitsgerichts für die Position Urlaub und für die Position Zeugnis anzuheben. Dies ergibt sich wiederum unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden höheren Vergütung von monatlich 16.279,23 DM. Danach ergibt sich ein Anhebungsbetrag für den Ansatz Urlaub mit 2.085,47 DM und für den Punkt Zeugnis mit weiteren 1.279,33 DM.
58Unter Berücksichtigung der sonstigen Wertansätze des Beschlusses I. Instanz errechnet sich hieraus ein Gesamtstreitwert für den Vergleich in Höhe von 195.490,87 DM.
59Eine weitere Anhebung des Streitwerts war nicht geboten.
60Insoweit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
61Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Vergleich einen eigenständigen Termin zur Beendigung des Vertragsverhältnis der Parteien setzt. Dennoch bedeutet dies für die Streitwertfestsetzung keine Anhebung des Streitwerts für den Vergleich.
62Die Parteien haben mit der Festsetzung dieses anderen Beendigungszeitpunkts und der hierbei erfolgten Arbeitsfreistellung des Klägers Regelungen getroffen, für die eine Erhöhung des Streitwerts nicht in Betracht kommt. Bei beiden Fragen handelt es sich um Elemente der Einigung über den Kündigungsstreit. Eine besondere Bewertung dieser Regelungspunkte ist angesichts des Schutzzwecks von § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht angebracht. Es geht im Kündigungsschutzprozess um die Frage der Beendigung und insbesondere dabei auch um die Frage des Zeitpunkts der Beendigung. Auch die Freistellung ist ein Element der Einigung im Kündigungsschutzrechtstreit. Nicht selten wünscht ein Arbeitnehmer die Freistellung von weiterer Arbeitsleistung. Ebenso häufig macht ein Arbeitgeber eine Vergleichsregelung davon abhängig, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt. Daraus ergibt sich, dass diese Regelung insgesamt Elemente der Einigung des Kündigungsschutzrechtsstreits selbst sind.
63Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die zusätzliche Freistellung im Einzelfall durchaus erwünscht sein kann ( wie hier GK-ArbGG-Wentzel, § 12 Rz. 176 und LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.1997 - 4 Ta 110/96 - MDR 1999, 814, 815)
64Diese teilweise Abweisung der Beschwerde führt zur tenorierten Kostenquote zu Lasten des Beschwerdeführers.
65Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.
66(Jüngst)