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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 209/01

Datum:
12.10.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 209/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1012.8TA209.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 3024/01
Schlagworte:
Streitwert, Mehrvergleich, neuer Beendigungstermin, Freistellung
Normen:
§ 12 Abs. 7 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Regelungen zum (geänderten) Beendigungstermin in einem gerichtlichen Vergleich aus Anlass eines Kündigungsschutzprozesses sind ebenso wie Fragen der Freistel-lung in einer Kündigungsfrist Elemente der Einigung des Kündigungsstreits selbst für die eine Erhöhung der nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bestimmenden Streitwerts nicht in Betracht kommt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.07.2001 teilweise ab-geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert wird bis zur Verbindung der Verfahren 11 Ca 3024/01 und 11 (4) Ca 3226/01 wie folgt festgesetzt:

1. Verfahren 11 Ca 3024/01

Der Streitwert beläuft sich bis zur Klageerweiterung vom 09.04.2001 auf 81.396,15 DM und ab dem 09.04.2001 auf insgesamt 100.378,75 DM.

2. Verfahren 11 (4) Ca 3226/01

Der Streitwert beläuft sich bis zur Klageerweitung vom

03.05.2001 auf 16.279,23 DM sowie ab dem 03.05.2001 auf

32.558,46 DM.

Nach der Verbindung beider Verfahren beläuft sich der Streit-wert für das Verfahren auf insgesamt 132.937,21 DM.

Unter Berücksichtigung des Mehrwerts für den Vergleich wird der Streitwert für den Vergleich auf insgesamt auf 195.490,87 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Be-schwerdeführer 5/13.

Beschwerdewert: 1300,00 DM

 
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