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Landesarbeitsgericht Köln, 8 TaBV 4/01

Datum:
11.07.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 TaBV 4/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:0711.8TABV4.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 BV 121/00
Schlagworte:
Befangenheit, Vorsitzender Einigungsstelle, Antragsbefugnis, Beendigung des Einigungs-stellenverfahrens
Normen:
§ 98 ArbGG, §§ 1037 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Das besondere Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG betrifft Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle und im Hinblick auf seine Anwendung auf Befangenheitsfälle der Abberufung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. 2. Antragsbefugte Beteiligte für dieses Verfahren sind die Betriebspartner als Träger der Mitbestimmungsrechte, die durch die Einigungsstelle geregelt wer-den sollen. Dies sind auf der einen Seite der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer und auf der anderen Seite der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat. 3. Die von den Mitbestimmungspartnern in die Einigungsstelle berufenen Beisitzer der Einigungsstelle werden durch ihre Bestellung nicht Träger des Mitbestim-mungsrechts und sind daher für die Geltendmachung von Befangenheitsgrün-den gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in dem hierfür vorgese-henen gerichtlichen Verfahren nicht antragsbefugt. Diese Antragsbefugnis ist eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozessvor-aussetzung, bei deren Fehlen der gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BAG 27.11.1973, APNr. 4 zu § 40 BetrVG 1972; vom 15.08.1978, APNr. 1 zu § 23 BetrVG 1972; vom 25.08.1981 APNr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; vom 31.01.1989 EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 14). 4. Der Gesamtbetriebsrat ist als Träger eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG grundsätzlich antragsbefugt für einen Antrag auf Ablösung des Vorsit-zenden einer Einigungsstelle im Verfahren nach § 98 ArbGG. Er kann dieses Verfahren allerdings dann nicht mehr anhängig machen, wenn das Verfahren vor der Einigungsstelle bereits durch Spruch beendet ist. In diesem Fall ist der im Verfahren nach § 98 ArbGG geltend gemachte Antrag als unzulässig zu-rückzuweisen (entsprechende Anwendung dieser für das über die Ablehnung eines Schiedsrichter anhängig gemachte Verfahren entwickelten Grundsätze des BGH, Urteil vom 12.12.1963 BGHZ 40, 342, 343). 5. Ergibt sich in einem solchen Fall, dass aus den Gründen des Zeitablaufs eine frühere Möglichkeit der Geltendmachung der Befangenheitsgründe nicht be-standen hat, so ist nunmehr über die Frage der Berechtigung eines Befangen-heitsgrundes allein im Anfechtungsverfahren den Spruch der Einigungsstelle betreffen zu befinden (so für das Schiedsverfahren BGH Urteil vom 12.12.193 a.a.O.; Musielak-Voit ZPO 2. Aufl. § 1037 Rn 5 m.w.N.).
 
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2000 - 10 BV 121/00 - wird zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gege-ben.
 
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