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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 244/00

Datum:
24.10.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 244/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1024.8SA244.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 10966/98
Schlagworte:
Beschäftigungsanspruch, dauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung, Lohnanspruch, An-nahmeverzug
Normen:
§§ 611, 615, 323 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit außer Stande ist, die arbeitsvertragliche geschuldete Tätigkeit zu erbringen , so liegt dauerndes Unver-mögen vor. Zu einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf tatsächliche Beschäfti-gung, ebensowenig gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistungen in Annahmeverzug.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.1999 - 3 Ca 10966/98 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.1999 - 3 Ca 10966/98 - teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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