Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 187/01

Datum:
14.11.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 187/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1114.8SA187.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 5996/00
Schlagworte:
Nachteilsausgleich, Interessenausgleich, Betriebsänderung, Beginn der Umsetzung
Normen:
§ 113 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Ein Unternehmer ist zur Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich verpflichtet, wenn er eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und in Folge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

2) Für Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist zu verlangen, dass zum Zeitpunkt der Unterrichtung noch über das Ob und das Wie der Betriebsänderung, verhandelt werden kann. Eine Unterrichtung ist also immer dann verspätet und löst demzufolge Nachteilsausgleichsansprüche aus, wenn der Unternehmer schon mit der Durchführung von Maßnahmen der Betriebsänderung begonnen hat oder wenn die Maßnahme als solche schon von allen maßgeblichen Organen des Unternehmens beschlossen wurde (vgl. BAG Urteil vom 14.09.1976 AP-Nr. 2 zu § 113 BetrVG 1972).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2000 – 9 Ca 5996/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank