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1. Beruht ein neu eingeführtes Dienstplanschema auf einer in entsprechenden Verhandlungen erarbeiteten Vereinbarung mit dem Betriebsrat, so legt dies nahe, dass die durchschnittlichen Belange der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt wurden und die Regelungen nicht durch Willkür und Schikane motiviert sind.
2. Auch wenn eine Arbeitszeitregelung kollektivrechtlich wirksam zustande gekommen ist, ist deren Vollzug gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer an § 315 BGB zu messen und kann der Arbeitnehmer aufgrund besonders gelagerter individueller Interessen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung haben. Nach dem Sinn und Zweck eines Dienstplanes können jedoch nur überdurchschnittlich schwerwiegende individuelle Belange einen solchen Ausnahmeanspruch begründen.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2000 (1 Ca 3447/99)
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Lage der von der Klägerin einzuhaltenden wöchentlichen Arbeitszeit.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.09.2000 (Arbeitsgericht Bonn - 1 Ca 3447/99 -) Bezug genommen.
4In vorgenanntem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die beklagte Partei dazu verurteilt, die Klägerin im bisherigen Arbeitszeitrhythmus, d. h. verteilt auf drei Nachtschichten pro Woche abwechselnd mit jeweils einer Freischicht bei einer Gesamtwochenarbeitszeit von unverändert 21 Wochenstunden, weiterzubeschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte hier bei der Ausübung ihres arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB überschritten habe. Es liege nahe, dies bereits deshalb anzunehmen, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausgeübt habe, da sie nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, welche individuellen Interessen der Klägerin überhaupt in die Abwägung eingeflossen seien. Jedenfalls überwögen vorliegend aber die individuellen Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten.
5Das arbeitsgerichtliche Urteil ist der Beklagten am 17.10.2000 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 10.11.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 22.12.2000 begründet.
6Die Klägerin ist seit Dezember 2000 verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihrem am 02.12.1986 geborenen Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Ehemann der Klägerin ist im Außendienst beschäftigt. Je nach Lage der von ihm zu absolvierenden Touren kann sich beruflich bedingt für ihn die Notwendigkeit ergeben, auswärts zu übernachten.
7In der Berufungsinstanz wiederholen und ergänzen die Parteien ihr beiderseitiges Vorbringen.
8Die Beklagte beantragt nunmehr,
9das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2000 - 1 Ca 3447/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12Auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits zur Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle wird ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14I.
15Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
16II.
17Auch in der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg und musste zur Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils führen. Die Klage war nach dem in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erreichten Sach- und Streitstand abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, in Zukunft weiterhin, wie in der Zeit vor dem Inkrafttreten der geänderten Dienstplanregelungen im Januar 2000, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Stunden in einem Rhythmus von drei Nachtschichten pro Woche mit jeweils einer Freischichtunterbrechung beschäftigt zu werden.
18a. Die gegenüber der Klägerin getroffenen Anordnung, bei gleichbleibender Wochenarbeitszeitverpflichtung von 21 Arbeitsstunden in einem vierwöchigen Arbeitsrhythmus drei zusätzliche Nachtschichten zu leisten, beruht auf dem mit dem Betriebsrat ausgehandelten, im Januar 2000 in Kraft getretenen Dienstplanschema. Es handelt sich um den Vollzug einer mitbestimmten kollektivrechtlichen Vereinbarung. Die Klägerin hat zuletzt ausdrücklich nicht mehr bestritten, dass das im Januar 2000 eingeführte neue Dienstplanschema auf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem zuständigen Betriebsrat beruht. Das Berufungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 28.02.2001 darauf hingewiesen, dass Bedenken die Rechtswirksamkeit der kollektivrechtlichen Vereinbarung als solcher nicht ersichtlich sind.
22b. Grundsätzlich gehört es zur unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitszeiten in seinem Betrieb so zu organisieren, wie dies nach seiner Einschätzung seinen arbeitstechnischen Zielsetzungen und den Geboten der Wirtschaftlichkeit am besten entspricht. Die tarifvertraglich und gesetzlich angeordnete Mitbestimmung der Belegschaftsvertretung dient gerade dazu, die Belange der Arbeitnehmerschaft angemessen in die arbeitgeberseitige Entscheidung einfließen zu lassen. Wenn das Dienstplanschema einer in entsprechenden Verhandlungen erarbeiteten Vereinbarung mit dem Betriebsrat entspricht, so legt dies bereits nahe, dass die durchschnittlichen Belange der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt wurden und die Regelungen nicht durch Willkür oder Schikane motiviert sind (vgl. auch BAG NZA 1991,176 ff. LS 3). Die Beklagte verspricht sich von der Dienstplanänderung vielmehr eine sachliche Verbesserung der Arbeitsorganisation und eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. Dies sind legitime Ziele. Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit im einzelnen ist dagegen von den Arbeitsgerichten jenseits der Willkürschwelle nicht zu überprüfen.
23aa. Auch wenn eine Arbeitszeitregelung kollektivrechtlich wirksam zustande gekommen ist, kann im Einzelfall ein betroffener Arbeitnehmer aufgrund besonders gelagerter individueller Interessen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung haben. Da der Sinn und Zweck eines Dienstplanes aber gerade darin besteht, die individuellen Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter systematisch zu einer den betriebstechnischen Zwecken entsprechenden Arbeitsorganisation zusammenzufügen, können nur schwerwiegende individuelle Belange einen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung begründen, da ansonsten nämlich die kollektive Betriebsorganisation insgesamt gefährdet würde (so schon LAG Köln 6 (7) Sa 724/00 vom 31.08.2000).
25bb. Abzustellen ist dabei für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; denn die Klägerin verfolgt ein auf die Zukunft gerichtetes Leistungsbegehren.
26dd. Des weiteren hat sich das Arbeitsgericht zu Recht mit den familiären Verhältnissen der Klägerin befasst. Die Klägerin hat ihren Sohn zu betreuen und zu erziehen und ist in dieser zentralen Lebensaufgabe grundrechtlich geschützt. In der familiären Situation der Klägerin ist jedoch seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Änderung und Erleichterung eingetreten; denn seit die Klägerin verheiratet ist, lebt sie in der häuslichen Gemeinschaft einer vollständigen Kleinfamilie und kann sich die Last der persönlichen Sorge für diese Familie einschließlich der Betreuung ihres Sohnes mit einem erwachsenen Partner teilen. Dabei ist auch zu bedenken, dass es sich bei dem zu betreuenden, mittlerweile immerhin schon fünfzehnjährigen Sohn nicht mehr um ein unselbständiges Kleinkind handelt. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Klägerin als Außendienstmitarbeiter berufsbedingt nicht immer zu Hause sein kann, wenn die Klägerin zu arbeiten hat, so hat sich die familiäre Situation der Klägerin in organisatorischer Hinsicht dennoch selbst im Vergleich mit der vor Einführung der jetzigen Dienstplanänderung gegebenen Lage erleichtert. Auch aufgrund der familiären Belange unterscheidet sich der Fall der Klägerin somit nicht (mehr) entscheidungserheblich von dem Durchschnitt aller von der Dienstplanänderung betroffenen Teilzeitkräfte.
28III.
31Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
32Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision war nicht festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
33(Dr. Czinczoll) (Buchholz) (Uhler)