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G r ü n d e
2Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, des zur Entscheidung gestellten Antrags und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, dem Antrag stattzugeben, wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - 5 BV 66/01 - vom 15.08.2001 und dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen.
4Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Vertreter der Beteiligten zu 2) bis 4) am 12.09.2001 zugestellt. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben hiergegen am 20.09.2001 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 20.09.2001, 02.11.2001 und 22.11.2001 begründet.
5Wie in der Beschwerdeinstanz unstreitig ist, hat bei der Beteiligten zu 2) im Juli 2001 ein Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel stattgefunden. Außerdem hat die Beteiligte zu 2) umfirmiert und ihren Unternehmenssitz nach 5 verlegt. Die Beteiligte zu 2) hat sodann die in der Antragsschrift erwähnten Kündigungen zurückgenommen und den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge mit Abfindungsangeboten unterbreitet. Dieses Angebot hat jedoch nur eine Mitarbeiterin angenommen. Die übrigen betroffenen Mitarbeiter werden weiterhin nicht mehr beschäftigt und auch nicht mehr bezahlt. Die Beteiligte zu 2) hat am 11.10.2001 Insolvenzantrag gestellt.
6Die Beteiligten zu 2) bis 4) als Beschwerdeführerinnen sind weiterhin der Auffassung, dass die vom Antragsteller begehrte Einigungsstelle "offensichtlich" unzuständig sei. Dies folge schon daraus, dass die fraglichen Kündigungen nunmehr zurückgenommen worden seien. Die Beteiligten zu 2) bis 4) vertiefen im übrigen ihren Tatsachenvortrag, aus dem sich ergeben soll, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) jeweils selbständige Betriebe führten und ein von ihnen zusammen unter einheitlicher Leitung geführter Gemeinschaftsbetrieb weder bestehe, noch bestanden habe. Sie weisen des weiteren auf die unstreitige Tatsache hin, dass im Unternehmen der Beteiligten zu 4) insgesamt allein 169 Mitarbeiter beschäftigt seien. Unter Einbeziehung der übrigen Beteiligten ergebe sich eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 192 Mitarbeitern. Daraus folge bereits, dass das gesetzliche Quorum für die Aufstellung eines erzwingbaren Sozialplanes bei weitem unterschritten werde.
7Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,
8unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn - 5 BV 66/01 - vom 15.08.2001, zugestellt am 12.09.2001, den Antrag abzuweisen.
9Der Antragsteller beantragt,
10die Beschwerde zurückzuweisen.
11Der antragstellende Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass die Rücknahme der in der Antragsschrift erwähnten Kündigungen rechtlich unerheblich sei. Ferner macht er geltend, dass hinsichtlich des Unternehmens der Beteiligten zu 4) zwischen dem von der Beteiligten zu 4) betriebenen Druckereibetrieb und dem Satzbetrieb zu unterscheiden sei. Die weitaus meisten Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) seien in deren Druckereibetrieb beschäftigt. Der Betriebsrat stellt klar, dass er als Gemeinschaftsbetrieb nur den Satzbetrieb ansehe, dem lediglich fünf vom Betriebsrat namentlich benannte Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) angehörten. In dem Satzbetrieb seien insgesamt 30, teilweise der Beteiligten zu 2), 3) und 4) zugehörige Mitarbeiter beschäftigt sowie vier weitere Mitarbeiter, die laut Betriebsrat nach Angaben der Beteiligten zu 2) auf selbständiger Basis Satzarbeiten ausführten.
12Im übrigen vertieft auch der Betriebsrat im einzelnen seine tatsächlichen Behauptungen, aus denen er das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Satzbetriebs der Beteiligten 2) bis 4) herleitet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in der Beschwerdeinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2001 Bezug genommen.
141. Wie das Arbeitsgericht so ist auch das Beschwerdegericht der Auffassung, dass der antragstellende Betriebsrat schlüssig dargelegt hat, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) einen gemeinschaftlichen Satzbetrieb führen, in welchem ca. 30 Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen nunmehr 10 bzw.11 Mitarbeiter, die arbeitsvertraglich mit der Beteiligten zu 2) verbunden sind, entlassen werden sollen. Trifft dies zu, so liegt eine sozialplanpflichtige Maßnahme im Sinne von § 112 a Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG vor. Soweit der antragstellende Betriebsrat und die Beteiligten zu 2) bis 4) ihren Tatsachenvortrag zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes in der Beschwerdeinstanz erweitert und verfeinert haben, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Auf der Grundlage der, wenn auch zum Teil streitigen, Tatsachenbehauptungen des Antragstellers ist nach wie vor von der Existenz eines gemeinschaftlichen Satzbetriebes und damit - bei beabsichtigter Entlassung eines Drittels der Belegschaft dieses Gemeinschaftsbetriebes im Umfang von 10 Personen - eine sozialplanpflichtige Maßnahme im Sinne von § 112 a Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG gegeben.
16a. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG vor einer Sachentscheidung über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst zu befinden hat (BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 3 u. Nr.14 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG AP Nr. 10 u. 11 zu § 76 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit). Ein etwaiger Spruch der Einigungsstelle, mit welchem sie über ihre Zuständigkeit befindet, kann im regulären Beschlussverfahren überprüft werden.
19b. Demgegenüber regelt § 98 ArbGG streng genommen kein Verfahren über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle, sondern lediglich den Streit über die Person eines unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Einigungsstellenbeisitzer. § 98 ArbGG ist dabei nach der gesetzgeberischen Vorstellung weitestgehend einem Eilt-Verfahren, ähnlich dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, angeglichen. Dies ergibt sich z. B. aus dem Umstand, dass die Einlassungs- und Ladungsfristen auf 48 Stunden abgekürzt werden können und der Gesetzgeber es als Regelfall ansieht, dass der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden soll. Das Merkmal der in § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG erwähnten "offensichtlichen" Unzuständigkeit lediglich auf die rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts zu beziehen, macht in Anbetracht dessen wenig Sinn. Das in § 98 Abs. 1 S. 1 erwähnte Merkmal der Offensichtlichkeit ist vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers erkennbar auf den summarischen Charakter des in § 98 ArbGG geregelten Eilt-Verfahrens zu beziehen. Nur was in der Kürze der in dem ideal typisch ablaufenden Verfahren nach § 98 ArbGG zur Verfügung stehenden Zeit eindeutig und unzweifelhaft geklärt werden kann, soll zur Beurteilung der - hier an sich gar nicht primär relevanten - Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle herangezogen werden können. Der Eilt-Charakter des Verfahrens nach § 98 ArbGG verbietet es aber gerade, streitige rechtserhebliche Tatsachen einer umfassenden Sachaufklärung zu unterziehen. Streitige, rechtsrelevante Tatsachen, die erst einer Aufklärung durch Beweisaufnahme bedürfen, für die in dem Eilt-Verfahren nach § 98 ArbGG typischerweise keine Zeit ist, können daher eben nicht als "offensichtlich" gegeben oder nicht gegeben angesehen werden.
20(Dr. Czinczoll) (Dr. Noppeney) (Joerres)