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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 71/01

Datum:
05.12.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 71/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1205.7TABV71.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 66/01
Schlagworte:
Einigungsstelle; Besetzung; Vorsitzender; offensichtliche Unzuständigkeit
Normen:
§ 98 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Eilt-Charakter des Verfahrens nach § 98 ArbGG verbietet es, streitige rechtserhebliche Tatsachen einer umfassenden Sachaufklärung zu unterziehen. 2. "Offensichtlich unzuständig" i. S. d. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine Einigungsstelle daher nur dann, wenn sich dies bereits aus dem eigenen Tatsachenvorbringen des Antragstellers auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsmeinung ergibt, zu der eine Gegenmeinung nicht existiert oder nicht ernsthaft vertretbar erscheint, oder aber dann, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht im Sinne von § 291 ZPO jedoch offenkundig ist oder gemacht wird.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.2001 wird zurückgewiesen.
 
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