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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 932/00

Datum:
10.10.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 932/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1010.7SA932.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 (14) Ca 5936/99
Schlagworte:
Verbotene Konkurrenztätigkeit; Schadensersatz; Detektivkosten; Urlaubsabgeltung; Aufrechenbarkeit; Verzugszinsen vom Bruttobetrag
Normen:
§§ 288 ff.; 394 BGB; §§ 850 ff. ZPO; § 60 HGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 (14) Ca 5936/99 - vom 19.05.2000 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung 3.736,32 DM brutto nebst 7,25 % Zinsen seit dem 23.07.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.498,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.10.1999 zu zahlen. Im übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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