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Landesarbeitsgericht Köln, 6 (2) TaBV 54/01

Datum:
06.12.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 (2) TaBV 54/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1206.6.2TABV54.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 BV 89/00
Schlagworte:
Treu und Glauben; korrigierende Rückgruppierung
Normen:
§§ 99 BetrVG, 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Betriebsrat kann einer korrigierenden Rückgruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch unter dem Aspekt wiedersprechen, dass die Rückgruppierung wegen der Besonderheiten des Falles gegen Treu und Glauben verstößt (hier: Rückgruppierung einer seit 23 Jahren in der angeblich unzutreffenden Vergütungsgruppe eingruppierten Sachbearbeiterin und Sekretärin).
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 15.03.2001 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 8 BV 89/00 d - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
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