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Landesarbeitsgericht Köln, 6 TaBV 34/01

Datum:
05.07.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 TaBV 34/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:0705.6TABV34.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 198/00
Schlagworte:
Schulungsteilnahme; Erforderlichkeit; Schwerbehindertenvertretung;
Normen:
§ 26 Abs. 4 SchwbG a.F.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Streitigkeiten zwischen Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber über die Freistellung der Vertrauensleute zur Schulungsteilnahme sind im arbeitsgericht-lichen Beschlussverfahren zu entscheiden.

2. Besteht in dem Betrieb ein Wirtschaftsausschuss, an dessen Sitzungen die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beratend teilnimmt, so ist der Erwerb von Basiswissen über den Wirtschaftsausschuss als erforderlich anzusehen (hier: Seminar „Wirtschaftsausschuss Teil I“).

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.01 – 5 BV 198/00 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Teilnahme der Vertrauens-frau der Schwerbehinderten, Frau E, an dem Seminar „Wirtschaftsausschuss Teil I“ in der Zeit vom 17.9.00 bis zum 22.09.00 in L im Sinne von § 26 Abs. 4 S. 2 SchwbG erforderlich war.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zu-gelassen.

 
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