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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 700/01

Datum:
26.11.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 700/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1126.4SA700.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 4469/00
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Mit einer Abmahnung kann ein Verhalten eines Personalratsmitglieds nur dann gerügt werden, wenn es nicht allein dem Bereich der Personalratstätigkeit zuzuordnen ist, sondern zumindest auch eine Verletzung individualrechtlicher Pflichten des Arbeitsvertrags vorliegt. 2. Ein Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Schweigepflichten (hier § 9 LPVG-NW) kann nicht stets bereits deshalb als individualrechtlicher Verstoß abgemahnt werden, weil aufgrund § 11 MTArb (entsprechend § 9 BAT) jeder Verstoß gegen die gesetzliche Schweigepflicht des § 9 LPVG zugleich eine individualrechtliche Vertragsverletzung wäre. 3. Eine Abmahnung kommt erst dann in Betracht, wenn zugleich eine strafbare Handlung, insbesondere eine solche nach § 353 b StGB, vorliegt.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.04.2001 - 4 Ca 4469/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
 
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