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Kein Leitsatz
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2000 - 3 (14) Ca 9749/99 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um ein Urlaubsgeld in Höhe von 863,63 DM Brutto und um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
3Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
4Gegen dieses ihr am 06.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.02.2001 am 06.02.2001 begründet. Hinsichtlich des Zeugnisanspruches meint sie, diesen mit dem am 06.11.1999 erteilten Zeugnis (Blatt 69 d. A.) erfüllt zu haben. Der Kläger könne allenfalls Berichtigung begehren. Insoweit sei der Anspruch aber verwirkt, da – nach Meinung der Beklagten – regelmäßig eine Frist von allenfalls fünf Monaten angenommen werde.
5Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses und der Kürze der tatsächlich am Arbeitsplatz anwesenden Zeit nicht bestehe, wobei sie darauf verweist, dass der Kläger am 01.10.1999 seinen Arbeitsplatz angetreten habe, das Arbeitsverhältnis zum 30.11.1999 gekündigt worden sei und der Kläger ab 17.11.1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beklagte fragt, woher sie die Informationen nehmen solle, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
6Die Beklagte meint ferner, sie habe entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts einseitig Urlaub in die Kündigungsfrist gelegt und verweist dazu auf das Schreiben vom 17.11.1999 (Blatt 71 d. A.).
7Soweit der Kläger behaupte, er sei arbeitsunfähig gewesen, trete sie dem erneut entgegen. Der Kläger habe nach Ausspruch der Kündigung am 16.11.1999 gegenüber dem Mitarbeiter D verkündet, er werde am 17.11.1999 krank sein. Der Kläger sei auch von der zuständigen Krankenkasse zu einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst am 23.11.1999 geladen worden, habe diesen Termin jedoch unentschuldigt nicht wahrgenommen.
8Die Beklagte beantragt,
9das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2000 - 3 (14) Ca 9749/99 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt
11die Berufung zurückzuweisen.
12Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, das Zeugnis dürfe ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern. Genau dieses wäre aber der Fall, wenn er ein solches Zeugnis vorlegen würde. Insbesondere die Formulierung ”Herr B bemühte sich, die ihm übertragenen Arbeiten zu erledigen", drücke die fehlenden Qualifikationen aus. Damit handle es sich nicht um ein qualifiziertes Zeugnis.
13Tatsächlich sei er auch ab dem 17.11.1999 krank gewesen. Er kenne einen Mitarbeiter D nicht. Nach seiner Erinnerung sei er der einzige männliche Arbeitnehmer der Beklagten im Innendienst gewesen. Wo und wann das Gespräch stattgefunden haben solle, sei aus den gegnerischen Angaben nicht zu entnehmen. Er habe auch keinen Termin vom medizinischen Dienst zum 23.11.1999 erhalten. Die Krankenkasse habe keine Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit gehabt.
14Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
17I. Die Beklagte hat den Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Gemäß § 630 BGB hat der Arbeitnehmer nach seiner Wahl einen Anspruch auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis muss sich auf Leistung und Führung erstrecken (§ 630 Satz 2 BGB). Eine Zwischenform zwischen einfachem Zeugnis und qualifiziertem Zeugnis gibt es nicht. Es ist nicht zulässig, ein Zeugnis allein über die Leistung oder allein über die Führung auszustellen (ErfK/MüllerGlöge, § 630 BGB Rdn. 43 m. N.).
18Solange ein Zeugnis nicht ausgestellt ist, das nicht zumindest im Formalen den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis genügt, kann Leistungsklage mit dem Antrag erhoben werden, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Der gewünschte Inhalt braucht nicht in den Antrag aufgenommen zu werden (ErfK/MüllerGlöge, § 630 BGB Rdn. 136 m. w. N.).
19Das von der Beklagten am 16. November 1999 erteilte Zeugnis hat folgenden Wortlaut:
20Zeugnis
21Herr B geboren am 00.00.0000 wohnhaft in der W-straße 1 in M, war in der Zeit vom 01.10.1999 - 30.11.1999 bei uns als Wachpersonal/Pförtner beschäftigt.
22Herr B bemühte sich, die ihm übertragenen Arbeiten zu erledigen.
23Für seinen weiteren Werdegang wünschen wir Herrn B alles Gute.
24Damit fehlt jede Bewertung der Führung. Dieses Zeugnis erfüllt daher den Zeugnisanspruch nicht.
25Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses und der Kürze der tatsächlich am Arbeitsplatz anwesenden Zeit ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis nicht bestehe. § 630 BGB sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Die Erteilung ist auch nicht unmöglich, weil der Kläger nur etwa sechs Wochen tatsächlich gearbeitet hat. Wenn die Beklagte fragt, woher sie Informationen nehmen solle, um dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, so widerspricht sie sich selbst. Sie hat die Leistung beurteilt, nicht jedoch die Führung.
26Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Der Kläger hat noch während des Laufes des Arbeitsverhältnisses mit seiner am 25.11.1999 bei Gericht eingegangenen Klage ein qualifiziertes Zeugnis begehrt. Die Beklagte hat dieses bis heute nicht erteilt.
27II. Zu Recht auch hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Abgeltung des Urlaubs verurteilt. Dazu nimmt die Kammer zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die von der Beklagten mit der Berufung angeführten Einwendungen dagegen führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat nicht ”einseitig Urlaub in die Kündigungsfrist gelegt”. Das Schreiben vom 17. November 1999 lautet:
28Sie erhielten gestern von uns die Kündigung zum 30. November 1999.
29Ihr Resturlaub beträgt 5 Tage.
30Sie hätten bis einschließlich Dienstag, den 23.11.1999 arbeiten müssen.
31Da Sie heute ohne irgendwelche Angabe von Gründen oder telefonische Mitteilung gefehlt haben, rechnen wir den heutigen Tag als Urlaub an.
32Sollten Sie weiterhin unentschuldigt fehlen, so werden wir das Arbeitsverhältnis in Anrechnung der noch verbleibenden Urlaubstage fristlos kündigen.
33Urlaubsgewährung im Sinne des § 7 BUrlbG ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Das schließt die nachträgliche Behandlung einer Selbstbeurlaubung als Erfüllung einer gesetzlichen oder tariflichen Schuld auf Urlaubserteilung aus (BAG 25.10.1994 AP BUrlbG § 7 Nr. 20). Der Arbeitgeber muss den vermeintlich erfüllten Urlaub noch gewähren, wenn der Arbeitnehmer später darauf besteht (ErfK/Dörner § 7 BUrlbG Rdn. 14).
34Im vorletzten Satz des Schreibens vom 17. November 1999 liegt eine solche nachträgliche Anrechnung. Der letzte Satz hingegen kündigt nur eine fristlose Kündigung und eine eventuelle künftige Anrechnung verbleibende Urlaubstage an. Es ist keine Urlaubserteilung für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbG wird hingewiesen.
38(Dr. Backhaus) (Schauerte) (Kaulertz)