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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 125/01

Datum:
22.10.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 125/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:1022.2SA125.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1348/00
Schlagworte:
Insolvenzeröffnungsverfahren, Nachteilsausgleich, Betriebschließung, Masseforderung
Normen:
§ 113 BetrVG; § 55 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Beschließen der vorläufige Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren die vollständige Betriebsstilllegung, so sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen nicht deshalb unwirksam, weil der Geschäftsführer den geheimen Vorbehalt hegte, unter Entwendung eines Teils der Betriebsmittel eine Betriebsabteilung fortzuführen. 2. Eine Betriebsstilllegung löst dann den Anspruch aus § 113 BetrVG aus, wenn so viele Kündigungen ausgesprochen sind, dass der Betrieb ohne Zustimmung der Belegschaft nicht mehr fortgeführt werden kann und der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nicht mehr zur Betriebsfortführung führen könnte. 3. Der Anspruch aus § 113 BetrVG stellt eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung dar, wenn die Stilllegung des Betriebs vor Insolvenzeröffnung begonnen wurde. 4. § 55 Abs. 2 InsO kommt auch nicht analog zur Anwendung, wenn ein sog. schwacher Insolvenzverwalter mit partieller Ermächtigung zur Alleinvertretung tatsächlich nicht alleine gehandelt hat, sondern die Kündigungen vom Geschäftsführer mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochen wurden.
 
Tenor:
Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 4.10.2000 - 2 Ca 1348/00 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
 
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