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Landesarbeitsgericht Köln, 13 (8) Sa 14/01

Datum:
21.08.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 (8) Sa 14/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:0821.13.8SA14.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2462/00
Schlagworte:
Betriebsrente, Widerruf der Versorgungszusage, Wegfall der Geschäftsgrundlage, wirt-schaftliche Notlage, Tochterunternehmen, Konzern
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Wenn die wirtschaftliche Lage für den Bestand und Entwicklung eines betrieblichen Versorgungsanspruchs von Bedeutung ist, kommt es grundsätzlich auf die Situati-on beim Versorgungsschuldner an, auch wenn dieser Konzern gebunden ist. 2. Eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens kann dann zu einer wirt-schaftlichen Notlage der Tochter führen, wenn die Versorgungsschuldnerin auf Grund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunterneh-men bei dessen Konkurs oder Liquidation nicht mehr lebensfähig wäre. 3. Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann auf Grund der wirt-schaftlichen Situation des Mutterunternehmens auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher der beiden Unternehmen entstehen (vgl. dazu BAG 25.01.2000 - 3 AZR 851/98 -).
 
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2000 - 1 Ca 2462/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.07.1997 bis 31.03.2000 12.303,39 DM nebst 4 % Zinsen aus monatlich 372,83 DM zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Be-klagte 2/3. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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