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Landesarbeitsgericht Köln, 13 (10) Sa 1222/00

Datum:
21.08.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 (10) Sa 1222/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:0821.13.10SA1222.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 9871/98
Schlagworte:
Betriebsrente, Widerruf der Versorgungszusage, Wegfall der Geschäftsgrundlage, wirt-schaftliche Notlage, Tochterunternehmen, Konzern
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Wenn die wirtschaftliche Lage für den Bestand und Entwicklung eines betrieblichen Versorgungsanspruchs von Bedeutung ist, kommt es grundsätzlich auf die Situati-on beim Versorgungsschuldner an, auch wenn dieser Konzern gebunden ist. 2. Eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens kann dann zu einer wirt-schaftlichen Notlage der Tochter führen, wenn die Versorgungsschuldnerin auf Grund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunterneh-men bei dessen Konkurs oder Liquidation nicht mehr lebensfähig wäre. 3. Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann auf Grund der wirt-schaftlichen Situation des Mutterunternehmens auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher der beiden Unternehmen entstehen (vgl. dazu BAG 25.01.2000 - 3 AZR 851/98 -).
 
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.1999 - 12 Ca 9871/98 - abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.11.1996 bis 30.06.1999 einen Betrag in Höhe von 14.346,00 DM nebst 4 % Zinsen aus monatlich 398,50 DM zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ab Juli 1999 monatlich eine Betriebs-rente in Höhe von 1.429,40 DM nebst 4 % Zinsen aus monatlich 398,99 DM am ersten des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 01.07.1999 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Beklag-te 2/3. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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