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Landesarbeitsgericht Köln, 13 TaBV 9/01

Datum:
12.06.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 9/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:0612.13TABV9.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 BV 43/00
Schlagworte:
Betriebsrat, sachliche Mittel, Freischaltung der Telefonanlage
Normen:
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Arbeitgeber hat in einem Betrieb mit mehreren räumlich entfernt voneinander liegenden Verkaufsstellen die Telefonanlage so einzurichten, dass ein direkter Telefonkontakt sämtlicher Mitarbeiter zu allen Betriebsratsmitgliedern ermöglicht wird.
 
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2000 - 5 BV 43/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 
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