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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 1571/00

Datum:
19.06.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1571/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2001:0619.13SA1571.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 164/00
Schlagworte:
Schriftform nach § 57 BAT; gesetztliche Schriftform; Sozialauswahl
Normen:
§§ 125, 126, 127 BGB, 1 Abs. 1, 2, 3 KSchG, 57 BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Auf das Schriftformerfordernis gemäß § 57 BAT ist in aller Regel auch bei auf-grund von einzelvertraglicher Inbezugnahme geltendem Tarifvertrag die ge-setzliche Schriftform nach § 126 BGB anzuwenden. 2. Eine Kündigungserklärung mit nur eingescannter Unterschrift genügt nicht der gesetzlichen Schriftform gemäß § 126 BGB. 3. Zur Sozialauswahl bei größerer Schutzwürdigkeit eines deutlich länger be-schäftigten Mitarbeiters und den Anforderungen an das betriebliche Bedürfnis der Weiterbeschäftigung eines weniger schutzwürdigen Mitarbeiters.
 
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.09.2000 - 3 Ca 164/00 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 27.12.1999 noch durch die Kündigung vom 28.12.1999 aufge-löst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellten nach der Vergütungsgruppe IV b BAT weiterzube-schäftigen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
 
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