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Tatbestand
2Die Klägerin macht Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des D B geltend.
3Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das B vom 20.02.1970, zuletzt in der Fassung vom 30.08.1996 und mit Wirkung vom 18.09.1996 für allgemeinverbindlich erklärt, zahlt der Beklagte an Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.
4Die am 25.11.1952 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.06.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie war als Verkäuferin wie folgt beschäftigt:
51. Bäckerei D 01.10.1974 - 31.03.1983 (Gründonnerstag)
62. Bäckerei L 05.04.1983 (Dienstag nach Ostern)
7bis 31.08.1986
83. C Z
9als Brot- und Käseverkäuferin 01.09.1986 - 05.06.1987
10- arbeitslos - 06.06.1987 - 14.06.1987
114. Bäckerei und
12Konditorei S 15.06.1987- 31.12.1987
135. H B - und
14F GmbH 01.02.1988 - 31.08.1992
156. Bäckerei B 01.10.1992 - 24.10.1992
16- arbeitslos - 25.10.1992
177. M Drogeriemarkt 26.10.1992 - 31.01.1993
18- arbeitslos - 01.02.1993 - 14.03.1993
198.C &C S 15.03.1993 - 14.06.1993
20- arbeitslos - 15.06.1993 - 20.06.1993
219. H B u. F 01.07.1993 - 28.02.1998
22Mit ihrer Klage hat die Klägerin die volle tarifliche Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 01.06.1997 geltend gemacht und vorgetragen, sie erfülle die tarifliche Voraussetzung einer ununterbrochenen Tätigkeit von mehr als zehn Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin verfüge zwar über eine Beschäftigungszeit von mehr als zehn Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks, ein Beihilfeanspruch stehe ihr jedoch nicht zu, weil sie diese Beschäftigungszeit nicht unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, sie habe zumindest eine unverfallbare Anwartschaft auf den Beihilfeanspruch erworben. Mit dem Hauptantrag verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der vollen Beihilfe, mit dem Hilfsantrag den anteiligen Anspruch auf Beihilfe auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft weiter.
23Die Klägerin beantragt,
24das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
25hilfsweise,
27festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997 Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 25 % der vollen Beihilfe gemäß § 3 Ziffer 2 der Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Abs. 5) über die Errichtung einer "Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk" zu zahlen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Der Beklagte vertritt den Standpunkt, der Klägerin stehe auch kein unverfallbarer Teil des Leistungsanspruchs zu, weil dieser voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Ziffer 1 der Anlage zum Tarifvertrag ununterbrochen mindestens zehn Jahre bestanden haben müsse, und zwar bei ein und demselben Betrieb. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben.
31Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
32Das Gericht hat zur Frage, ob es sich bei der Bäckerei und Konditorei S um einen Betrieb des Bäckerei- oder Konditoreihandwerks handelt, bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten eine Auskunft eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft (Blatt 94 bis 99 d. A.) wird verwiesen.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
35Der Klägerin steht zwar nicht ein voller Anspruch auf Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente zu, aber gemäß ihrem Hilfsantrag der zuerkannte Anspruch auf einen Teil der Beihilfe.
36In § 5 des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk in der Fassung vom 30.08.1996 heißt es unter "Leistungsbedingungen":
38"Die Zusatzversorgungskasse gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks von mindestens zehn Jahren erreicht haben, Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.
39...
40Die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Kasse sind in der Anlage zu diesem Tarifvertrag geregelt."
41In der Anlage zu diesem Tarifvertrag heißt es:
42"§ 1 Leistungsgewährung
431. Die "Zusatzversorgungskasse" gewährt Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld im Sinne der sozialen Rentenversicherung. Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971
44a) erstmalig eine der zuvor genannten Renten erhält und
45b) die Wartezeit erfüllt hat.
46...
473. Alle Leistungen werden vierteljährlich nachträglich für jeweils drei Monate gezahlt.
484. Die Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitrente und zum Altersruhegeld werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 1 Ziffer 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Zahlungsvierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
49...
50§ 2 Wartezeiten
51Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden hat.
52Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:
53a) Arbeitslosigkeit,
54b) Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie,
55c) Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente.
56Diese Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.
57...
58§ 3 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
591. Scheidet ein Versicherter aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
60a) das 35. Lebensjahr vollendet hat,
61b) und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb des Bäckerhandwerks mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
622. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziffer 1
63nach 10 Jahren - 25 v.H.
64nach 20 Jahren - 50 v.H.
65nach 30 Jahren - 75 v.H.
66der in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Beihilfe.
67Bei der Berechung ist die in § 5 des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb des Bäckerhandwerks geltende Leistungshöhe zu Grunde zu legen.
683. Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Versicherten bei der Antragstellung auf Beihilfe nach § 5 des Tarifvertrages ein Betrieb des Bäckerhandwerks gewesen und insoweit die "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" geltend gemacht werden können. Ein etwa erforderlicher Finanzausgleich ist zwischen den Kassen zu vereinbaren.
69Unverfallbare Teilansprüche aus der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" werden auf die Leistungen der Kasse angerechnet.
70Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechnen. Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.
714. Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzungen aus der Ziffer 1 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 geregelten Fälle zur "Zusatzversorgungskasse". Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
72Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.
735. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung."
74Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den mit dem Hauptantrag begehrten vollen Anspruch auf Beihilfe, weil die Wartezeit im Sinne des § 2 der Anlage zum Tarifvertrag nicht erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung ist die Wartezeit dann erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden hat. Die Klägerin war zwar zu Beginn ihrer Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks vom 01.10.1974 an ununterbrochen mehr als zehn Jahre tätig, nicht aber unmittelbar vor Eintritt ihres Versicherungsfalles am 01.06.1997. Die Klägerin stand seit dem 01.10.1974 mit Unterbrechungen in Arbeitsverhältnissen zu Betrieben des Bäckerhandwerks und zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochen ab 01.07.1993. Vor dem 01.07.1993 war sie in der Zeit vom 26.10.1992 bis zum Juni 1993 außerhalb des Bäckerhandwerks in einem Drogeriemarkt und in einem Süßwarengeschäft beschäftigt.
75§ 2 der Anlage zum Tarifvertrag enthält entgegen der Ansicht der Klägerin keine unzulässige Beschränkung im Verhältnis zu § 5 des Tarifvertrages. In § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages heißt es zwar nicht, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden haben muss, sondern dort ist lediglich von einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens zehn Jahren "bei Antragstellung" die Rede. Die Klägerin versteht diese Bestimmung so, dass sie die ununterbrochene Beschäftigung von mindestens zehn Jahren irgendwann einmal während ihres Berufslebens zurückgelegt haben muss, nicht aber entsprechend § 2 der Anlage zum Tarifvertrag unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Frage der Erfüllung der Wartezeit für einen Vollanspruch auf Beihilfe kommt es aber maßgeblich auf die Anlage zum Tarifvertrag an, denn in § 5 Abs. 5 des Tarifvertrages ist ausdrücklich bestimmt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung in der Anlage zum Tarifvertrag geregelt sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen sie einen Beihilfeanspruch gewähren wollen. Er kann daher auch davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherte eine bestimmte Wartezeit ununterbrochen und unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt haben muss.
76Der nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Die Klägerin hatte nach § 3 der Anlage zum Tarifvertrag einen unverfallbaren Leistungsanspruch erworben. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei der Klägerin 25 % der vollen Beihilfe (§ 3 Ziffer 2 der Anlage zum Tarifvertrag).
78Als die Klägerin im Oktober 1992 erneut aus dem Geltungsbereich der ZVK ausschied, erfüllte sie die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 für die Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs, denn sie hatte das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Versorgungszusage im Geltungsbereich der ZVK hatte mindestens zehn Jahre bestanden.
81Rechtsmittelbelehrung
85Gegen dieses Urteil kann von den Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
86(Schroeder) (Froitzheim) (Bachmann)