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Gründe
2Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 270 Arbeitnehmer. Am 17.08.2000 fasste der Betriebsrat den Beschluss, dass der im Betriebsratsbüro bereits bestehende PC mit einem Internetanschluss und einer eigenen E-Mail-Adresse auszustatten sei. Die Arbeitgeberin ist hierzu nicht bereit.
4Der Betriebsrat hat vorgetragen, sein Betriebsratsvorsitzender besitze einen privaten PC mit Internet-Anschluss. Er nutze ihn seit mehr als zwei Jahren für die Betriebsratsarbeit. Wegen der schnellen, universellen und preiswerten Informationsmöglichkeiten, die das Internet biete, versendeten inzwischen die IG Metall, der DGB, das Versorgungsamt, der Landschaftsverband sowie das Arbeitsamt sämtliche Nachrichten über das Internet an den Betriebsrat. Außerdem beziehe der Betriebsratsvorsitzende alle aktuellen Informationen, die für die Betriebsratsarbeit notwendig seien, über das Internet (z. B. Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile). Dies habe schließlich im August 2000 dazu geführt, dass die Festplatte des PC des Betriebsratsvorsitzenden von EDV-Experten der Arbeitgeberin habe freigeräumt werden müssen, damit der Betriebsrat eine wichtige Mail der IG Metall habe empfangen können.
5Zudem sei auf die nicht unerheblichen Kosten für den Betriebsratsvorsitzenden durch den Verbrauch von Papier und von Druckerpatronen auf Grund der erheblichen Nutzung der E-Mail-Adresse hinzuweisen. Der Internet-Anschluss entspreche inzwischen dem technischen Standard von Kommunikationseinrichtungen und sei üblich, so dass er dem Betriebsrat nicht verwehrt werden dürfe, da dieser ansonsten benachteiligt werde. Die für die Arbeitgeberin anfallenden Kosten seien nicht unverhältnismäßig.
6Demgegenüber hält die Arbeitgeberin das Erfordernis eines Internet/E-Mail-Anschlusses für nicht dargelegt. Der Betriebsrat sei auf die betriebsüblichen Kommunikationsmittel zu verweisen. Er verfüge über ein eigenes Telefon sowie einen PC mit eigenem Drucker und CD-Laufwerk. Der Betriebsrat könne darüber hinaus eines der beiden Telefaxgeräte in der Zentrale benutzen. Selbst ihre Geschäftsführung habe kein eigenes Telefaxgerät. Die vom Betriebsrat genannten Stellen und Ämter sendeten ihre Post auch auf normalen Wege. Selbst ihre Personalabteilung betreibe bei der Bearbeitung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgänge keine Informationsbeschaffung über einen Internet/E-Mail-Anschluss. Im Personalbereich habe lediglich ein Lohnbuchhalter Internet-Anschluss.
7Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
8Mit der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes in § 40 Abs. 2 wird zunächst nur klargestellt, dass Informations- und Kommunikationstechniken zu den Sachmitteln eines Betriebsrats gehören. Nicht geregelt ist aber die hier allein klärungsbedürftige Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber welche konkreten modernen Sachmittel aus dem Informations- und Kommunikationsbereich dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber am Tatbestandsmerkmal "in erforderlichem Umfang" festgehalten, so dass sich an der Notwendigkeit, die Erforderlichkeit dieser Mittel im Einzelfall zu prüfen, nichts geändert hat (Beckschulte/Henkel, DB 2001, 1491, 1499; Manske, AuR, 2001, 94).
14Die konkreten betrieblichen Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für eine Erforderlichkeit eines Internet-Anschlusses des Betriebsrats. Das technische Ausstattungsniveau des Arbeitgebers kann für die Frage der Erforderlichkeit der Sachmittel von Bedeutung sein. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite kann den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen. So kann der Arbeitgeber im Einzelfall dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat eine eigene Homepage im betriebseigenen Intranet zur Verfügung zu stellen (Arbeitsgericht Paderborn, Beschluss vom 25.01.1998, DB 1998, 678). Dabei geht es um die Teilnahme an einem unternehmenseigenen Datenkommunikationssystem. Die Homepage im Intranet ist dann als Kommunikationsmittel mit dem sog. Schwarzen Brett vergleichbar. Der Einsatz eines unternehmenseigenen Datenkommunikationssystems kann z. B. notwendig sein, wenn Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt sind und nur so effektiv erreicht werden können. Darum geht es hier jedoch nicht. Als Mittel der Information gegenüber der eigenen Belegschaft wird die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation von der Arbeitgeberin selbst nicht genutzt. Die sich durch einen Internet-Anschluss mit E-Mail-Adresse bietende Möglichkeit der externen Informationsbeschaffung und externen Kommunikation mit Dritten auf eine schnelle und effektive Weise rechtfertigt nach allem noch nicht die Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG.
18Rechtsmittelbelehrung
20Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
21(Schroeder) (Haas) (Völkner)