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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
3Die am 03.06.1938 geborene Klägerin ist Grafikerin. Seit Dezember 1990 war sie zunächst mit teils kurzfristigen Unterbrechungen, seit dem 02.10.1995 mit jeweils befristeten Jahresverträgen ohne Unterbrechung für das beklagte Land als Restauratorin beschäftigt. Sie arbeitete an der U zu K für das Institut für Ur- und Frühgeschichte und beschäftigte sich mit der Felsbildmalerei in N .
4Die drei befristeten Jahresverträge ab 02.10.1995 bis einschließlich 01.10.1998 erfolgten jeweils im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß § 97 AFG. Die befristeten Verträge vom 02.10.1998 bis 01.10.1999 und der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 02.10.1999 bis zum 01.10.2000 erfolgten nach Ablösung der Vorschriften der §§ 91 ff. AFG in einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach §§ 217 ff. SGB III. In § 4 Abs. 2 der beiden letzten Arbeitsverträge ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann, wenn das Arbeitsamt die Angestellte abberuft und dass die Angestellte das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann, wenn sie eine andere Arbeit findet (§ 269 SGB III). Im letzten befristeten Arbeitsvertrag wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie letztmals bei der U zu K als Restauratorin in einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (LKZ) gemäß §§ 217 ff. SGB III weiterbeschäftigt wird.
5Die Klägerin hat mit ihrer Entfristungsklage geltend gemacht, es fehle an einem sachlichen Grund für die Befristung. Sie habe als Restauratorin an einem mehrbändigen Werk mitgewirkt, das noch nicht abgeschlossen sei. Eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses sei möglich. Das Arbeitsamt sei auch zu einer weiteren Förderung des Arbeitsverhältnisses bereit.
6festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 02.10.1999 bis zum 01.10.2000 nicht beendet worden ist.
8Das beklagte Land hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es hat ausgeführt, die Befristung des Lohnkostenzuschuss finanzierten Arbeitsverhältnisses sei wirksam. Eine Beschäftigung ohne Förderung seitens des Arbeitsamtes sei nicht möglich. Es seien keine finanziellen Mittel vorhanden, um einen weiteren Mitarbeiter für das Buchprojekt am Institut für Früh- und Urgeschichte zu beschäftigen.
11Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht als unbegründet abgewiesen, weil die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von Zuschüssen seitens des Arbeitsamtes sachlich gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, die Befristungsrechtsprechung zu ABM-Maßnahmen nach §§ 91 ff. AFG könne auf die Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III nicht übertragen werden. Sie behauptet einen unabweisbaren Arbeitskräftebedarf; die Buchreihe sei noch nicht abgeschlossen. Drittmittel hätten nicht im Vordergrund gestanden. Das Arbeitsamt habe im Oktober 2000 die Bereitschaft erklärt, die Klägerin über eine Anpassungsstrukturmaßnahme (SAM) weiter zu fördern.
12Die Klägerin beantragt,
13das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 02.10.1999 nicht zum 01.10.2000 beendet worden ist.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Es macht geltend, am Sachgrund der Befristung habe sich durch die Neuregelung im SGB III nichts geändert. Es habe sich um vom Arbeitsamt bewilligte Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer gehandelt, die früher ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 Nr. 3 AFG gehabt hätten und nunmehr in § 217 i. V. m. § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kodifiziert seien. Ohne die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse durch das Arbeitsamt wäre die Klägerin nicht beschäftigt worden. Einen Antrag auf Bewilligung einer Strukturanpassungsmaßnahme beim Arbeitsamt habe sie nicht gestellt, nachdem sich herausgestellt habe, dass hierfür der Zuschuss zu gering sei. Für die erforderlichen Eigenmittel in Höhe von 56.000,00 DM pro weiteren Beschäftigungsjahr für die Klägerin habe es keine Finanzierungsmöglichkeit gegeben. Abgesehen davon sei auch ohne sachlichen Grund nach § 1 Abs. 2 des damals noch geltenden Beschäftigungsförderungsgesetzes eine Befristung möglich gewesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :
19Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
20Die Klage ist unbegründet.
21Die sachliche Rechtfertigung der Befristung ergibt sich aus der Erwägung, dass der Arbeitgeber die Einstellung nur wegen der befristeten Zuweisung des Arbeitnehmers im Vertrauen auf ihre Bestandskraft und wegen der damit verbundenen zeitlich begrenzten Finanzierung des Arbeitsverhältnisses vornimmt. Das schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer Daueraufgaben verrichtet. Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber die Daueraufgabe ohne Zuweisung dieses Arbeitnehmers nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verrichten lassen würde, wenn er ohne die Zuweisung die Daueraufgabe auf seine übrigen Arbeitnehmer verteilt hätte oder dafür einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte (BAG a. a. O. und BAG Urteil vom 20.12.1995 - 7 AZR 194/95 - AP-Nr. 177 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
24Die Zulässigkeit der Befristung scheitert nicht daran, dass der letzte Arbeitsvertrag das (letzte) Glied in einer Kette von Arbeitsverträgen war, durch die die Klägerin mehrere Jahre bei dem beklagten Land beschäftigt wurde. Zwar steigen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung auch die Anforderungen an den Grund der Befristung. Auch mit diesen strengeren Anforderungen sind jedoch über mehrere Jahre hinweg befristete Arbeitsverträge aufgrund von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen jedenfalls dann vereinbar, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Mit dem letzten befristeten Arbeitsvertrag lief die vorgesehene Begrenzung auf fünf Jahre für auf § 97 AFG (§ 97 Abs. 2 Satz 4 AFG) bzw. auf §§ 217, 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (§ 222 Abs. I Satz 2 SGB III) gestützte Befristungen aus.
26Für die Behauptung der Klägerin, es habe ein unabweisbarer Arbeitskräftebedarf bestanden, die Finanzierung durch das Arbeitsamt habe nicht im Vordergrund gestanden, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Das beklagte Land hat im letzten Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie letztmals zum 01.10.2000 beschäftigt wird. Dass das beklagte Land die Klägerin ohne die bisherige Bezuschussung nicht weiterbeschäftigen konnte, ergibt sich ergänzend aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben der U vom 24.08.2000 an das Arbeitsamt, in dem es heißt, dass es keine anderen Fördermöglichkeiten gibt und ohne solche der Arbeitsplatz der Klägerin komplett wegfallen wird. Für die letzte Beschäftigung der Klägerin bis zum 01.10.2000 war die zeitlich befristete Bereitstellung öffentlicher Mittel entscheidend.
27Der Beklagte war auch nicht gehalten, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Bewilligung einer Strukturanpassungsmaßnahme zu stellen und im Bewilligungsfall der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages zu unterbreiten. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die weiteren Voraussetzungen für die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses über einen wirksamen Befristungszeitraum hinaus zu schaffen (BAG, Urteil vom 14.09.1994 a. a. O.). Jedenfalls ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einem Antrag auf Bewilligung einer Strukturanpassungsmaßnahme abgesehen hat, da der Zuschuss zu gering war und den Einsatz höherer Eigenmittel verlangt hätte, für die es keine Finanzierungsmöglichkeit gab.
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Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen.
33(Schroeder) (Olbertz) (Ramscheid)